Zweischichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause
Arbeitszeitgrenzen, siehe: Zweischichtbetrieb, Arbeitszeitgrenzen
Tägliche Ruhezeit
| Dauer |
Voraussetzungen, Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
| 11 Stunden |
Grundsatz |
§ 12 Abs. 1 |
| 10 Stunden |
bei Verkürzung durch Kollektivvertrag (KV) Ausgleich binnen 10 Kalendertagen |
§ 12 Abs. 2 |
| 8 Stunden |
bei Verkürzung durch Kollektivvertrag Ausgleich binnen 10 Kalendertagen und zusätzliche Maßnahmen zur Erholung im KV |
§ 12 Abs. 2 |
Wochenendruhe
- Beginn: spätestens Samstag 24.00 Uhr
- Ende: frühestens Montag 12.00 Uhr
| Dauer |
Voraussetzungen, Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitsruhegesetz |
| 36 Stunden |
Grundsatz |
§ 3 Abs. 1, § 4 |
| 24 Stunden |
zur Ermöglichung der Schichtarbeit innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden |
§ 5 Abs. 1 und 2 |
| < 24 Stunden |
Zulassung durch Bescheid des BMWA |
§ 5 Abs. 3 |
Ruhepausen
| Ausmaß, Aufteilung |
Voraussetzungen, Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
| 1 x 30 Minuten |
Grundsatz |
§ 11 Abs. 1 |
| 2 x 15 Minuten oder 3 x 10 Minuten |
im Interesse der Arbeitnehmer oder betrieblich notwendig durch Betriebsvereinbarung (BV) bzw. Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat |
§ 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 |
| sonstige Teilung (z.B. 20 Minuten und 10 Minuten) |
im Interesse der Arbeitnehmer oder betrieblich notwendig durch Betriebsvereinbarung bzw. Bescheid des Arbeitsinspektorates in Betrieben ohne Betriebsrat, ein Teil mindestens 10 Minuten |
§ 11 Abs. 1 |
Anmerkungen, Hinweise
- Zweischichtbetrieb = sonstige mehrschichtige Arbeitsweise
- Der Schichtplan muß von der Normalarbeitszeit ausgehen. Überstunden sind zulässig für Vor- und Abschlußarbeiten und bei erhöhtem Arbeitsbedarf. Für die Arbeitszeitgrenzen bei Überstundarbeit gelten die allgemeinen Regelungen (also Tagesarbeitszeit bis zu 10 bzw. 10,5 bzw. 12 Stunden).
- Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit von Arbeitsbeginn (Schichtbeginn) bis zum Ende der Arbeit (Schichtende) innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Nach Einhaltung einer täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit.
- Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag (also Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr). Die Nachtschicht von Sonntag auf Montag ist daher bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit entsprechend aufzuteilen.
- Der Schichtplan muß von der Normalarbeitszeit ausgehen. Überstunden sind zulässig für Vor- und Abschlußarbeiten und bei erhöhtem Arbeitsbedarf. Für die Arbeitszeitgrenzen bei Überstundarbeit gelten die allgemeinen Regelungen (also Wochenarbeitszeit bis zu 50 Stunden).
- Schichtturnus ist jener Zeitraum, nach dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wieder beginnt (Siehe B. Schwarz, Arbeitsruhegesetz, ÖGB-Verlag, S 166). Die Dauer des Schichtturnus wird im AZG nicht beschränkt.
- Bei Schichtarbeit gilt als Grundsatz, daß innerhalb des Schichtturnus die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten darf. Schichtarbeit kann aber mit einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit verknüpft werden.
- Die Ruhepause muß die Arbeitszeit "unterbrechen", sie darf daher nicht vor Beginn oder nach Ende der Arbeitszeit liegen!
- Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzurechnen.
- Andere Grenzen gelten für Arbeitsbereitschaft und besondere Erholungsmöglichkeiten.
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009