Teilkontinuierliche Schichtarbeit, Arbeitszeitgrenzen

Ruhepausen und Ruhezeiten, siehe: Teilkontinuierlicher Schichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause

Tägliche Normalarbeitszeit

Dauer der Schichten Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
9 Stunden Grundsatz § 4a Abs. 2
10 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen - Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen § 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 3 Z 1
10 Stunden 4 - Tage - Woche
Zulassung durch Betriebsvereinbarung (BV) oder durch Einzelvereinbarung
§ 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 8
12 Stunden Zulassung durch Kollektivvertrag (KV) oder BV mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung § 4a Abs. 4 Z 2
§ 1a
12 Stunden Schichten am Wochenende (nur mit BV) oder Schichten in Verbindung mit einem Schichtwechsel § 4a Abs. 3

Zulässige Arbeitszeit in den einzelnen Wochen

Dauer Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
50 Stunden Grundsatz - auch bei Überstundenarbeit § 9 Abs. 1
56 Stunden bei Zulassung durch Kollektivvertrag, gilt für jede Form der Schichtarbeit § 4a Abs. 3
60 Stunden bei Zulassung von Überstunden durch BV oder Einzelvereinbarung, maximal 24 Wochen im Kalenderjahr § 7 Abs. 4 und 4a

Zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus

Dauer Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
40 Stunden Grundsatz § 4a Abs. 1 Z 1
48 Stunden bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 8 Wochen Zulassung der Durchrechnung durch KV oder durch BV mit KV-Ermächtigung oder durch BV in Betrieben ohne KV-Möglichkeit, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes, im Schnitt maximal 40 Stunden § 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 6 Z 2
§ 1a 
50 Stunden bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum bis zu 8 Wochen Zulassung der Durchrechnung durch KV oder durch BV mit KV-Ermächtigung oder durch BV in Betrieben ohne KV-Möglichkeit, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes, im Schnitt maximal 40 Stunden § 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 6 Z 1
§ 9 Abs. 4
§ 1a 
50 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen;
ab 13 Wochen Zulassung durch KV oder BV innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt maximal 40 Stunden
§ 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 3
§ 9 Abs. 4
§ 1a 

Anmerkungen, Hinweise

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009