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Ruhepausen und Ruhezeiten, siehe: Teilkontinuierlicher Schichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause
Tägliche Normalarbeitszeit
| Dauer der Schichten | Voraussetzungen, Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
| 9 Stunden | Grundsatz | § 4a Abs. 2 |
| 10 Stunden | Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen - Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen | § 4a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Z 1 |
| 10 Stunden | 4 - Tage - Woche Zulassung durch Betriebsvereinbarung (BV) oder durch Einzelvereinbarung |
§ 4a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 8 |
| 12 Stunden | Zulassung durch Kollektivvertrag (KV) oder BV mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung | § 4a Abs. 4 Z 2 § 1a |
| 12 Stunden | Schichten am Wochenende (nur mit BV) oder Schichten in Verbindung mit einem Schichtwechsel | § 4a Abs. 3 |
Zulässige Arbeitszeit in den einzelnen Wochen
| Dauer | Voraussetzungen, Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
| 50 Stunden | Grundsatz - auch bei Überstundenarbeit | § 9 Abs. 1 |
| 56 Stunden | bei Zulassung durch Kollektivvertrag, gilt für jede Form der Schichtarbeit | § 4a Abs. 3 |
| 60 Stunden | bei Zulassung von Überstunden durch BV oder Einzelvereinbarung, maximal 24 Wochen im Kalenderjahr | § 7 Abs. 4 und 4a |
Zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus
| Dauer | Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
| 40 Stunden | Grundsatz | § 4a Abs. 1 Z 1 |
| 48 Stunden | bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 8 Wochen Zulassung der Durchrechnung durch KV oder durch BV mit KV-Ermächtigung oder durch BV in Betrieben ohne KV-Möglichkeit, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes, im Schnitt maximal 40 Stunden | § 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 4 Abs. 6 Z 2 § 1a |
| 50 Stunden | bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum bis zu 8 Wochen Zulassung der Durchrechnung durch KV oder durch BV mit KV-Ermächtigung oder durch BV in Betrieben ohne KV-Möglichkeit, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes, im Schnitt maximal 40 Stunden | § 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 4 Abs. 6 Z 1 § 9 Abs. 4 § 1a |
| 50 Stunden | Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen; ab 13 Wochen Zulassung durch KV oder BV innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt maximal 40 Stunden |
§ 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 § 9 Abs. 4 § 1a |
Anmerkungen, Hinweise
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Letzte Änderung am: 20.3.2009