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Sowohl das Arbeitszeitgesetz als auch das Arbeitsruhegesetz ermöglichen eine flexible Gestaltung von Schichtarbeit. Dabei werden dem Kollektivvertrag und zum Teil auch der Betriebsvereinbarung Grenzen für weitere Gestaltungsmöglichkeiten übertragen.
Besonderes Augenmerk muss auf die Belastungen des menschlichen Körpers aufgrund von Nachtarbeit (im teil- bzw. vollkontinuierlichen Schichtbetrieb) gelegt werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass zusätzlich zu Belastungen durch die Nachtarbeit auch noch solche durch die Arbeitsumgebung (z.B. Lärm) vorhanden sein können (Nachtschwerarbeit). Dementsprechende Regelungen (z.B. Untersuchung des Gesundheitszustandes von in der Nacht tätigen Arbeitnehmer/innen) sind daher ebenfalls im Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) vorhanden.
Den Besonderheiten in Krankenanstalten trägt das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Rechnung. Die Regelungen über Nachtschicht für in diesem Bereich betroffene Arbeitnehmer/innen sind daher dort zu finden. Weiters bestehen Nachtarbeitsregelungen für Bäckereiarbeiter/innen.
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009
• Vollkontinuierliche Schichtarbeit, Arbeitszeitgrenzen
• Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause
• Teilkontinuierliche Schichtarbeit, Arbeitszeitgrenzen
• Teilkontinuierlicher Schichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause