Arbeitnehmer/innen in Handelsbetrieben (Verkaufsstellen)


Für Arbeitnehmer/innen im Handel gelten Sonderregelungen in den Bereichen Arbeitszeit und Arbeitsruhe.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen maximal 44 Stunden betragen, wobei die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden (bzw. das kollektivvertraglich festgelegte Ausmaß) nicht überschreiten darf. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 9 Stunden nicht überschreiten.

Entstehender Zeitausgleich ist zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.

§ 4 Abs. 4 und 5 Arbeitszeitgesetz

Im Bereich der Arbeitsruhe sind die Bestimmungen eng mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 verknüpft. Die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen können im Allgemeinen betragen:

Montag bis Freitag: 5:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Samstag: 05:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Die Geschäfte dürfen innerhalb der Öffnungszeiten von Montag 05:00 Uhr bis Samstag 18:00 Uhr maximal 66 Stunden (im genannten Rahmen) offengehalten werden. Der Landeshauptmann hat die Möglichkeit durch Verordnung sowohl andere Öffnungszeiten festzulegen, als auch den Rahmen von 66 Stunden auf maximal 72 Stunden zu erweitern (für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Naturblumen, Süßwaren und Obst kann der Landeshauptmann auch darüber hinausgehende Regelungen zulassen).

Für folgende Tage (soweit sie auf Werktage fallen) gilt:

8. Dezember

Eine Beschäftigung ist zulässig, Arbeitnehmer/innen können eine Beschäftigung an diesem Tag ablehnen und dürfen deswegen nicht benachteiligt werden (§ 13a Arbeitsruhegesetz).

24. Dezember

Verkauf von 5:00 bis 14:00 Uhr möglich
Süßwaren und Naturblumen bis 18:00 Uhr
Christbäume bis 20:00 Uhr

31. Dezember

Verkauf von 5:00 bis 17:00 Uhr möglich
Lebensmittel bis 18:00 Uhr
Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel bis 20:00 Uhr

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.10.2011