Jugendliche im Lehrberuf Berufskraftfahrer/in

Grundsätzlichen finden auch auf diese Jugendlichen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) Anwendung.

Näheres dazu finden Sie unter Jugendliche.

Für Jugendliche im Lehrberuf Berufskraftfahrer/in gibt es jedoch folgende Besonderheiten:

Die Lenkzeit darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen

§ 11 Abs. 9 KJBG

Bei Lehrfahrten muss nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens zwei Stunden eine Lenkpause von einer halben Stunde gewährt werden. Die Lenkpause ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Fällt diese mit der für den/die Jugendliche/n geltenden Mittagspause zusammen, so ist sie nicht zusätzlich zu gewähren.

§ 15 Abs. 5 und 6 KJBG

Die Lenkzeiten jedes/r Jugendlichen sind von diesem/r in ein Wochenberichtsblatt in zweifacher Ausführung einzutragen. Dieses Wochenberichtsblatt ist während der Fahrten mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über das Führen des Wochenberichtsblattes sind der Verordnung über das Wochenberichtsblatt für Jugendliche, BGBl.Nr. 420/1987, zu entnehmen.

§ 26a KJBG und Wochenberichtsblatt Verordnung

Hinsichtlich der Beschäftigungsverbote in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) gibt es folgende spezielle Ausnahmen für diesen Lehrberuf:

§ 6 Abs. 1 Z 18 KJBG-VO

§ 6 Abs. 1 Z 21 KJBG-VO

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Jugendliche nicht als Beifahrer/innen von Kraftfahrzeugen beschäftigt werden dürfen.

§ 7 Z 16 KJBG-VO

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009