Digitales Kontrollgerät

WICHTIG
Wenn Fahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind (auch wenn dies freiwillig erfolgt), haben Arbeitgeber/innen folgende Regelungen zu beachten:

Unterweisung

Die nachweisliche Unterweisung der Lenker/innen während der Arbeitszeit ist notwendig, damit diese auch tatsächlich in der Lage sind, das digitale Kontrollgerät korrekt zu bedienen.
Es ist jedoch nicht erforderlich, dass Arbeitgeber/innen diese selbst durchführen, sie haben aber zumindest nachweislich sicher zu stellen, dass eine Unterweisung erfolgt (z.B. in Form einer externen Schulung).
Zu den sonst notwendigen Maßnahmen zählen vor allem die in der EG-VO 3821/85 vorgesehenen Verpflichtungen, wie z.B. das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte, Vorlage der Fahrerkarte und ordnungsgemäßer Ausdrucke auf Verlangen der Kontrollorgane, Nichtverwenden beschädigter Fahrerkarten, Meldepflicht bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte, usw.

Herunterladen - Übertragen - Sichern

Kleinbetriebe, die nicht über die notwendige EDV-Ausstattung verfügen, können das Herunterladen, Übertragen und Sichern entweder durch eigens darauf spezialisierte EDV-Dienstleistungsbetriebe oder durch entsprechend ausgerüstete Kfz-Werkstätten vornehmen lassen.

1. aus dem digitalen Kontrollgerät

2. von der Fahrerkarte

Aufbewahrung der Daten

Für die Wiedergabe dieser elektronischen Daten ist es nicht unbedingt erforderlich, dass Arbeitgeber/innen selbst über eine EDV-Anlage verfügen, Sie haben jedoch die Lesbarkeit der Daten zu garantieren.

Aufzeichnung von Daten

Digitales Kontrollgerät (Folder)

§ 17a und § 17b Arbeitszeitgesetz

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 21.2.2012