Rechtsvorschriften
Welche Rechtsvorschriften gelten?
- Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Die Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten sowie das Mindestalter der Lenker/innen und gilt für die
- Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, oder
- Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, und zwar
- unabhängig vom Land der Zulassung des Kraftfahrzeugs innerhalb der Gemeinschaft, oder zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
- Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr.
Sie regelt insbesondere die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes und die Pflichten zur ordnungsgemäßen Benutzung des Kontrollgerätes.
- Das Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969.
Es enthält im 4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Diese Bestimmungen gelten sowohl für VO-Fahrzeuge als auch für sonstige Fahrzeuge.
- Das Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983.
- Die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010.
Sie enthält Ausnahmen von der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie vom Arbeitszeitgesetz.
- Fahrtenbuchverordnung (FahrtbVO), BGBl. 461/1975.
Die Fahrtenbuchverordnung enthält die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für jene Kraftfahrzeuge, die nicht mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sind.
- Der jeweils für Ihren Betrieb gültige Kollektivvertrag.
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 23.9.2011