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Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt die Höchstdauer der Heranziehung von Arbeitnehmer/innen zur Arbeitsleistung während des täglichen (Tagesarbeitszeit) und des wöchentlichen (Wochenarbeitszeit) Arbeitsablaufes; weiters die Mindestdauer der erforderlichen Pausen innerhalb der Tagesarbeitszeit (Ruhepausen) und nach der Tagesarbeitszeit (Ruhezeit). Die Wochenend- und Feiertagsruhe wird im Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt.
Für bestimmte Arbeitnehmer/innen bestehen Sonderregelungen einerseits im Arbeitszeitgesetz selbst (Lenker/innen, Arbeitnehmer/innen in Betrieben des öffentlichen Verkehrs, bestimmte Arbeitnehmer/innen in Heil-, Pflege- und Kuranstalten), andererseits in anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Bäckereiarbeiter/innengesetz, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz).
Alle Arbeitszeitbestimmungen sehen die Führung von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden vor.
Das AZG ermächtigt in vielen Fällen die Sozialpartner, in Kollektivverträgen (unter bestimmten Voraussetzungen auch in Betriebsvereinbarungen) innerhalb vorgegebener Grenzen spezielle Regelungen zu vereinbaren.
Übersicht über die Arbeitszeitgrenzen (Allgemein) (pdf-105 kB)
Arbeitszeitgrenzen im Handel (pdf-95 kB)
Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (pdf-94 kB)
In einigen AZG-Bestimmungen (12-Stunden-Schichten im Schichtbetrieb - § 4a Abs. 4 Z 2 AZG; Überstunden -§ 7 Abs. 4a Z 2 und Abs. 6 AZG) ist eine Unbedenklichkeitsfeststellung eines/einer Arbeitsmediziners/Arbeitsmedizinerin hinsichtlich jene Tätigkeiten, für die die Arbeitszeit verlängert werden soll, vorgesehen.
Als Unterstützung für die Erstellung dieser Unbedenklichkeitsfeststellung stehen die von der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin erstellten Grundlagen zur arbeitsmedizinischen Beurteilung von Arbeitszeitregelungen zur Verfügung.
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 22.3.2010
• Tagesarbeitszeit
Die Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
• Wochenarbeitszeit
Die Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag (0:00 Uhr) bis einschließlich Sonntag (24:00 Uhr).
• Ruhepause
Beträgt die Tagesarbeit mehr als 6 Stunden so ist die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause im Ausmaß von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
• Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
• Überstunden
Überstundenarbeit liegt vor, wenn durch erhöhten Arbeitsbedarf entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden.
• Gleitende Arbeitszeit
Bei der gleitenden Arbeitszeit wird der Beginn und das Ende der täglichen Normalarbeitszeit durch die Arbeitnehmer/innen innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens selbst bestimmt.
• Arbeitsbereitschaft
Fällt in die Arbeitszeit von Arbeitnehmer/innen regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, so kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.
• Dekadenarbeit
Unter Dekadenarbeit wird in der Regel verstanden, dass auf zehn Arbeitstage vier arbeitsfreie Tage folgen.
• Aushang und Aufzeichnung der Arbeitszeit
Die Arbeitszeit-Bestimmungen sehen folgende Aufzeichnungspflichten vor:
• Reisezeiten
Reisezeiten gelten grundsätzlich als Arbeitszeiten.