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Reisezeiten gelten grundsätzlich als Arbeitszeiten.
Reisezeiten können in die Normalarbeitszeit fallen oder Überstunden sein; dies hat entgeltrechtliche Auswirkungen. Reisezeit liegt jedenfalls dann vor, wenn Arbeitnehmer/innen über Auftrag der Arbeitgeber/innen vorübergehend ihren Dienstort (Arbeitsstätte) verlassen, um an anderen Orten zu arbeiten, jedoch während der Reisebewegung selbst keine Arbeitsleistung erbracht wird (z.B. Lenkertätigkeit).
Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.
Ausnahmen von den Bestimmungen über die Ruhezeit (Verkürzung bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten) kann der jeweilige Kollektivvertrag regeln.
Eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist dann zulässig, wenn dies zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse der Arbeitnehmer/innen gelegen ist.
§ 20b Arbeitszeitgesetz
§ 10a Arbeitsruhegesetz
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 23.9.2011