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Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt den Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Wochen(end)- und Feiertagsruhe. Die Höchstdauer der Tages- und Wochenarbeitszeit, die Mindestdauer der Ruhepausen und der Ruhezeiten wird hingegegen im Arbeitszeitgesetz geregelt.
Ausnahmen von der Gewährung der Wochenend- und Feiertagsruhe sind durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Bescheid möglich. Weiters gibt es Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beschäftigten (z.B. im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Bäckereiarbeiter/innengesetz, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz).
Alle Bestimmungen über Arbeitsruhe sehen die Führung von Aufzeichnungen über die Wochen(end)- und Feiertagsruhe vor.
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009
• Wöchentliche Ruhezeit
Unter wöchentlicher Ruhezeit wird sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe verstanden.
• Feiertagsruhe
Arbeitnehmer/innen haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
• Ersatzruhe
Werden Arbeitnehmer/innen während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, so haben sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe.