Außergewöhnliche Fälle

In außergewöhnlichen Fällen dürfen Arbeitnehmer/innen während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden, soferne es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handelt die

Werden solche Arbeiten vorgenommen, so haben Arbeitgeber/innen diese längstens binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen (siehe Meldeformular). Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten sowie die Anzahl der dazu herangezogenen Arbeitnehmer/innen zu enthalten.

§ 11 Arbeitsruhegesetz

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009