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Mit 1. Jänner 2008 sind die durch BGBl. I Nr. 61/2007 erfolgten Neuerungen zum Arbeitszeitgesetz und zum Arbeitsruhegesetz in Kraft getreten.
Die wesentlichen Neuerungen sind:
Die Möglichkeiten Abweichungen vom AZG durch Kollektivvertrag (KV), Betriebsvereinbarung (BV) oder schriftliche Einzelvereinbarung zuzulassen, wurden neu geregelt.
Generell können sämtliche Regelungen, zu denen der KV ermächtigt ist, nun immer auch durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn dies der KV vorsieht oder keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite besteht.
§ 4 Abs. 1, 3 und 8, § 4b Abs. 4 AZG
Bis zu zwölf Stunden Arbeitszeit pro Tag für Überstunden können durch BV in folgenden Fällen zugelassen werden:
Besteht kein Betriebsrat, so sind in beiden Fällen die Überstunden mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit der zusätzlichen Überstunden für die betreffenden Tätigkeiten durch eine/n Arbeitsmediziner/in festgestellt wurde.
§ 4a Abs. 4 Z 2 AZG, § 3 Abs. 2a ARG
§ 19d Abs. 3a bis 3f, § 19f, § 26 Abs. 8, § 28 AZG, § 27 ARG
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 31.1.2012