REACH

Die REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung trat als VO (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe mit 1. Juni 2007 in Kraft. Als Verordnung ist sie in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gültig und anzuwenden.

Die REACH-Verordnung gilt für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung chemischer Stoffe als solche, in Zubereitungen (Gemischen) und in Erzeugnissen, unabhängig davon ob sie gefährliche Eigenschaften haben oder nicht. Von REACH nicht erfasst werden z.B. Arzneimittel, Kosmetika, Lebensmittel oder Abfälle.

Zentrale Bestimmung in der REACH-Verordnugn ist die Registrierung. Stoffe ab 1 t/Jahr/Hersteller oder Importeur müssen vor ihrer Vermarktung registriert werden. Registrierung bedeutet dass Hersteller oder Importeure von Stoffen Basisdatensätze zu deren Eigenschaften an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki melden müssen. Diese werden von der ECHA verwaltet. Eine Stoffdatenbank und weitere Informationen (in englisch) zu aktuellen REACH Aktivitäten finden Sie unter ECHAChem. Ziel der Registrierung ist die sukzessive Schließung vorhandener Datenlücken bei den Eigenschaften chemischer Stoffe.

Das Sicherheitsdatenblatt ist nun ebenfalls in REACH geregelt und bleibt weiter das wichtigste Instrument zur Informationsweitergabe.

Bei Stoffen > 10 t/Jahr ist ein sogenannter Stoffsicherheitsbericht verpflichtender Bestandteil Registrierung. Im Fall eines gefährlichen Stoffes enthält dieser auch eine Expositionsbewertung, eine Risikobeschreibung sowie Risikomangementmaßnahmen. Für einen solchen gefährlichen Stoff müssen Hersteller oder Importeure ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt nach REACH erstellen, mit einem Anhang der die Expositionsszenarien und empfohlenen Riskomanagementmaßnahmen enthält. Über den Stoffsicherheitsbericht etabliert REACH auch Informationsverpflichtungen in beide Richtungen der Lieferkette, auch von Anwendern/innen zu Herstellern.

Für besonders besorgniserregende (z.B. eindeutig krebserzeugende) Stoffe sieht REACH eine Zulassung vor. Die Zulassung ist ein auf skuzessive Substitution dieser Stoffe abzielendes Instrument.

Bei der Stoffbewertung nach REACH werden von den Mitgliedstaaten oder der ECHA bei ausgewählten Stoffen vollständige Risikobewertungen durchgeführt, deren Ergebnisse zu weiteren Maßnahmen führen können (z.B. Zulassung).

Beschränkungen des Inverkehrbringens, Herstellens oder Verwendens gefährlicher Stoffe, früher durch die Verbotsrichtlinie 76/769/EWG geregelt, ist in REACH übernommen.

Neu wird ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Liste von EU-weit harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen für gefährliche Stoffe) erstellt. Es wird ab Ende 2011 via ECHA (frei) zugänglich sein.

Für den ArbeitnehmerInnenschutz kann REACH zu Verbesserungen führen. Insbesondere für die Arbeitsstoffevaluierung werden künftig aus der Registrierung mehr und gezieltere Daten zur Verfügung stehen. Es wird damit für die Betriebe leichter, aussagekräftige Arbeitsstoffevaluierungen zu erstellen.

Durch eine verstärkte Kommunikation zwischen Herstellern und Anwendern/innen werden Informationen, z.B. zu gängigen betrieblichen Verwendungen von Arbeitsstoffen stärker als bisher fließen. Gezieltere Risikomanagmentmaßnahmen und verbesserte Kenntnisse sind dadurch für die Anwenderbetrieben zu erwarten.

Durch konkreteres Kenntnisse über Stoffeigenschaften und Expositionen werden gezieltere Schutzmaßnahmen möglich. Dadurch könnten teure oder belastende Maßnahmen, die bislang wegen bestehender Wissenslücken vorsorglich getroffen wurden, ersetzt werden.

Weitere Informationen über REACH finden Sie auf den Seiten der ECHA , des Lebensministeriums und des Umweltbundesamtes.
Betriebe können sich bei Fragen zur REACH-Verordnung an den österreichischen REACH-Helpdesk wenden.

Kontakt: VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 27.7.2011

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