REACH

Die REACH-Verordnung

REACH trat als VO (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe mit 1. Juni 2007 in Kraft. Als Verordnung ist sie in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gültig und anzuwenden.

REACH gilt für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung chemischer Stoffe als solche, in Zubereitungen (Gemischen) und in Erzeugnissen, unabhängig davon ob sie gefährliche Eigenschaften haben oder nicht. Nicht erfasst werden z.B. Arzneimittel, Kosmetika, Lebensmittel oder Abfälle.

Auch das Sicherheitsdatenblatt ist nun in REACH geregelt. Es bleibt weiter das wichtigste Instrument zur Informationsweitergabe.

Zentrale Bestimmung von REACH ist die Registrierung. Stoffe ab 1 t/Jahr/Hersteller/in oder Importeur/in müssen vor ihrer Vermarktung registriert werden. Dies bedeutet dass Hersteller/innen oder Importeure/innen Basisdatensätze über Stoffeigenschaften an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki melden müssen, wo sie verwaltet werden. Eine Stoffdatenbank und weitere Informationen (in englisch) zu aktuellen REACH Aktivitäten finden Sie unter ECHAChem. Ziel der Registrierung ist die sukzessive Schließung vorhandener Datenlücken bei den Eigenschaften chemischer Stoffe.

Bei hochtonnagigen Stoffen (> 10 t/Jahr) ist ein Stoffsicherheitsbericht verpflichtender Registrierungsbestandteil. Im Fall eines gefährlichen, hochtonnagigen Stoffes sind auch eine Expositionsbewertung, eine Risikobeschreibung sowie Risikomangementmaßnahmen anzugeben und erweitertes Sicherheitsdatenblatt zu erstellen. Für Stoffe mit niedrigerem Produktionsvolumen reicht weiterhin das bekannte Sicherheitsdatenblatt.

HINWEIS: Seit Ende 2010 finden erweiterte Sicherheitsdatenblätter sukzessive Eingang in die betriebliche Praxis. Nähere Informationen siehe Sicherheitsdatenblatt.

Für besonders besorgniserregende (z.B. eindeutig krebserzeugende) Stoffe sieht REACH eine Zulassung vor. Die Zulassung ist ein auf skuzessiven Ersatz dieser Stoffe abzielendes Instrument.

Bei der Stoffbewertung nach REACH werden von den Mitgliedstaaten oder der ECHA bei ausgewählten Stoffen vollständige Risikobewertungen durchgeführt, deren Ergebnisse zu weiteren Maßnahmen führen können (z.B. Zulassung).

Ein weiteres Instrument, die Beschränkung des Inverkehrbringens, Herstellens oder Verwendens gefährlicher Stoffe - früher Verbotsrichtlinie 76/769/EWG - wurde ebenfalls in REACH übernommen.

Seit Ende 2011 steht im Internet frei zugänglich eine Liste von EU-weit einheitlich eingestuften gefährlichen Stoffen zur Verfügung. Die ECHA verwaltet diese Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis - englisch: C&L-Inventory.

Für den ArbeitnehmerInnenschutz kann REACH zu Verbesserungen führen. Insbesondere für die Arbeitsstoffevaluierung werden künftig aus der Registrierung mehr und gezieltere Daten zur Verfügung stehen. Es kann damit für die Betriebe leichter werden, aussagekräftige Arbeitsstoffevaluierungen zu erstellen. Jedenfalls sind dabei auch insbesondere die Rangfolge der Maßnahmen und das Minimierungsgebot gemäß ASchG zu beachten und ist stets die Möglichkeit des Ersatzes eines gefährlichen Stoffes durch einen nicht oder weniger gefährlichen zu prüfen.

Durch eine verstärkte Kommunikation zwischen Herstellern und Anwendern/innen werden Informationen, z.B. zu gängigen betrieblichen Verwendungen von Arbeitsstoffen, stärker als bisher fließen. Gezieltere Risikomanagmentmaßnahmen und verbesserte Kenntnisse sind dadurch für die Anwenderbetrieben zu erwarten.

Durch konkretere Kenntnisse über Stoffeigenschaften und Expositionen werden gezieltere Schutzmaßnahmen möglich. Dadurch könnten teure oder belastende Maßnahmen, die bislang wegen bestehender Wissenslücken vorsorglich getroffen wurden, ersetzt werden.

Weitere Informationen über REACH finden Sie auf den Seiten der ECHA , des Lebensministeriums und des Umweltbundesamtes.
Betriebe können sich bei Fragen zur REACH-Verordnung an den österreichischen REACH-Helpdesk wenden.

Kontakt: VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 22.6.2012

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