Sicherheitsdatenblatt

Jedem berufsmäßigen Abnehmer muss nach der REACH-Verordnung ein aktuelles (datiertes) Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn er einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliche Zubereitung (Gemisch) erwirbt.

Für nicht als gefährlich gekennzeichnete Stoffe/Gemische (Zubereitungen) ist dem berufsmäßigen Verwender immer dann auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen, wenn ein Stoff enthalten ist, für den ein arbeitsplatzbezogener Grenzwert oder eine Untersuchungspflicht gemäß § 49 ASchG besteht.

Für Stoffe, für die kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, können Betriebe Informationen aus Beipacktexten, Gebrauchsanweisungen oder Gruppenmerkblättern bezogen werden. Dies gilt z.B. für:

Sollten bei einem Sicherheitsdatenblatt Unklarheiten bestehen, Angaben fehlen oder nicht plausibel sein, wird angeraten, die fehlenden Informationen bei den Lieferanten/innen einzuholen.

Welche Angaben muss ein Sicherheitsdatenblatt enthalten?

Ein Sicherheitsdatenblatt muss nach Artikel 31 der REACH-Verordnung, folgende 16 Punkte enthalten:

  1. Bezeichnung des Stoffes bzw der Zubereitung und Firmenbezeichnung
  2. Mögliche Gefahren
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  7. Handhabung und Lagerung
  8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften
  10. Stabilität und Reaktivität
  11. Toxikologische Angaben
  12. Umweltbezogene Angaben
  13. Hinweise zur Entsorgung
  14. Angaben zum Transport
  15. Rechtsvorschriften
  16. Sonstige Angaben

Im Fall gefährlicher Stoffe mit hohem Produktionsvolumen enthält das Sicherheitsdatenblatt darüberhinaus noch einen Anhang mit Expositionsszenarien, die der Hersteller erstellen muss. Es handelt sich dann um ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH-Verordnung. In den Expositionsszenarien werden genauere Informationen zur zu erwartenden Exposition angegeben und konkrete Risikomanagmentmaßnahmen empfohlen.

Informationen zur REACH-Verordnung finden Sie unter REACH.

Kontakt: VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 27.7.2011