Sie befinden sich hier: Arbeitsstoffe > REACH > Sicherheitsdatenblatt
Jedem berufsmäßigen Abnehmer muss nach der REACH-Verordnung ein aktuelles (datiertes) Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn er einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliche Zubereitung (Gemisch) erwirbt.
Für nicht als gefährlich gekennzeichnete Stoffe/Gemische (Zubereitungen) ist dem berufsmäßigen Verwender immer dann auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen, wenn ein Stoff enthalten ist, für den ein arbeitsplatzbezogener Grenzwert oder eine Untersuchungspflicht gemäß § 49 ASchG besteht.
Für Stoffe, für die kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, können Betriebe Informationen aus Beipacktexten, Gebrauchsanweisungen oder Gruppenmerkblättern bezogen werden. Dies gilt z.B. für:
Sollten bei einem Sicherheitsdatenblatt Unklarheiten bestehen, Angaben fehlen oder nicht plausibel sein, wird angeraten, die fehlenden Informationen bei den Lieferanten/innen einzuholen.
Ein Sicherheitsdatenblatt muss nach Artikel 31 der REACH-Verordnung, folgende 16 Punkte enthalten:
Im Fall gefährlicher Stoffe mit hohem Produktionsvolumen enthält das Sicherheitsdatenblatt darüberhinaus noch einen Anhang mit Expositionsszenarien, die der Hersteller erstellen muss. Es handelt sich dann um ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH-Verordnung. In den Expositionsszenarien werden genauere Informationen zur zu erwartenden Exposition angegeben und konkrete Risikomanagmentmaßnahmen empfohlen.
Informationen zur REACH-Verordnung finden Sie unter REACH.
Kontakt:
VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 27.7.2011