Brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe

Im Arbeitnehmerschutz sind für die Verwendung brandgefährlicher Arbeitsstoffe neben den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes und speziellen Abschnitten der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, für Bauarbeiten - der Bauarbeiterschutzverordnung, für Bergbaubetriebe - der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und für Betriebe zum Aufsuchen von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen - der Erdöl-Bergpolizeiverordnung Spezialverordnungen zu beachten.

Lagerung brandgefährlicher Arbeitsstoffe

Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere:

Diese Spezialverordnungen enthalten sowohl gewerberechtliche Bestimmungen als auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen.

Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden (§ 44 ASchG).

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Allgemeine Bestimmungen, Lagerverbote, Lagerungen geringer Mengen, Lagerräume, Sicherheitsschränke, Zusammenlagerungen brennbarer Flüssigkeiten.
Folder Folder Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (pdf-41 kB).

Lagerung von Druckgaspackungen
Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte, genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten.

Lagerung und Verwendung von Flüssiggas
Die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas wird durch die Flüssiggas-Verordnung 2002 FGV 2002, BGBl. 446/2002, geregelt. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander.

Explosionsfähige Atmosphären

Den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären regelt die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - Anhang).

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009