Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe können einzellige oder mehrzellige Organismen sein.

Welche biologischen Arbeitsstoffe gibt es?

1. Mikroorganismen wie

2. Zellkulturen

3. Parasiten

4. Unkonventionelle Agenzien

Keine biologischen Arbeitsstoffe sind Tiere (ausgenommen Endoparasiten) und Pflanzen, organische Stäube (Holzstäube, Futtermittelstäube), Ektoparasiten, wie Milben und Zecken, freie Nucleinsäuren und Plasmide (Bestandteile von Zellkernen), Stoffwechselprodukte sowie sonstige Produkte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Tierhaare, Federn, Lebensmittel und -bestandteile).

Warum sind biologische Arbeitsstoffe gefährlich?

Von Mikroorganismen (auch genetisch veränderten), Zellkulturen und unkonventionellen Agenzien können Infektionskrankheiten, Allergien oder durch deren Produkte und bei Einwirkungen entstandene schädigende Stoffe (z.B. Endotoxine) Krankheiten hervorgerufen werden.

Aufgrund des Infektionsrisikos werden 4 Risikogruppen unterschieden:

Stoffe der Risikogruppe 1 rufen im allgemeinen beim Menschen keine Krankheiten hervor
Beispiele: Methanbakterien, Bifidobakterien in der Molkerei, Essigsäurebakterien.

Stoffe der Risikogruppe 2 können beim Menschen Krankheiten hervorrufen und eine Gefahr für Arbeitnehmer/innen darstellen.
Beispiele: Legionellen, Tetanuserreger, Polioviren

Stoffe der Risikogruppe 3 können beim Menschen schwere Krankheiten hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer/innen darstellen
Beispiele: Milzbranderreger, Tuberkuloseerreger, AIDS-Erreger

Stoffe der Risikogruppe 4 können beim Menschen schwere Krankheiten hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer/innen darstellen.
Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Beispiele: Ebola-Viren, Lassa-Viren

Arbeitgeber/innen haben die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionspotential einer der Risikogruppen zuzuordnen.

§ 40 Abs. 4 ASchG

Wie erfolgt die Aufnahme biologischer Arbeitsstoffe?

Wann gilt die Verordnung biologische Arbeitsstoffe?

Die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe ist nur anwendbar, wenn Arbeitnehmer/innen mit Stoffen oder an Einrichtungen tätig werden müssen, die biologische Arbeitsstoffe enthalten könnten.

Die Feststellung, ob eine Verwendung biologischer Arbeitsstoffe erfolgt, ist in der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 41 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu treffen.

Bei beabsichtigter Verwendung ist die Verwendung des biologischen Arbeitsstoffes der eigentliche Zweck der Tätigkeit (z.B. in Forschungslabors).

Bei unbeabsichtigter Verwendung ist der Kontakt mit den biologischen Arbeitsstoffen ein Nebeneffekt der eigentlich im Vordergrund stehenden Aufgaben (z.B. in der Abfallwirtschaft oder im Gesundheitswesen).

Aus der Feststellung, ob eine beabsichtigte oder eine unbeabsichtigte Verwendung mit biologischen Arbeitsstoffen vorliegt, leiten sich für die Arbeitgeber/innen unterschiedliche Maßnahmen der Gefahrenverhütung ab.

Weitergehende Informationen finden Sie in der Broschüre Biologische Arbeitsstoffe - Einstufung, Schutzmaßnahmen, Branchenbeispiele und im Folder Biologische Arbeitsstoffe.

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kontakt: VII4@bmask.gv.at


Letzte Änderung am: 20.8.2010

Unterseiten zu diesem Thema

Ermittlung und Beurteilung
Unterschieden wird zwischen beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung.

HIV / AIDS in der Arbeitswelt

Verwendungsarten biologischer Arbeitsstoffe
Unterschieden wird zwischen beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung.

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ("Evaluierung") müssen zur Gefahrenverhütung Maßnahmen bei beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe festgelegt werden.

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