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Arbeitgeber/innen haben die beabsichtigte Verwendung von
dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.
Eine neuerliche Meldung hat zu erfolgen:
Eindeutig krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
§ 42 Abs 5 ASchG und § 13 GKV 2011
Weiters besteht eine besondere Meldepflicht für Arbeitgeber/innen vor Beginn von Arbeiten mit Asbest und asbesthaltigem Material. Arbeitgeber/innen haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 GKV 2006 schriftlich zu melden. In Zusammenhang mit Bauarbeiten kann dazu die Baustellendatenbank verwendet werden.
biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4
Die erstmalige Verwendung ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen können die Arbeitgeber/innen davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist.
Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung hat zu enthalten:
Folgende Formulare stehen zum Downloaden zur Verfügung:
Kontakt: VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 24.4.2012