Wann ist eine Meldung erforderlich?

Arbeitgeber/innen haben die beabsichtigte Verwendung von

dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.

Eine neuerliche Meldung hat zu erfolgen:

Was hat die Meldung zu enthalten?

Eindeutig krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte
  2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind
  3. Art der Arbeitsvorgänge
  4. Zahl der exponierten Arbeitnehmer/innen
  5. Angaben zur Exposition
  6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG

§ 42 Abs 5 ASchG und § 13 GKV 2011

Weiters besteht eine besondere Meldepflicht für Arbeitgeber/innen vor Beginn von Arbeiten mit Asbest und asbesthaltigem Material. Arbeitgeber/innen haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 GKV 2006 schriftlich zu melden. In Zusammenhang mit Bauarbeiten kann dazu die Baustellendatenbank verwendet werden.

§ 22 GKV 2011

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4

Die erstmalige Verwendung ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen können die Arbeitgeber/innen davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist.

Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung hat zu enthalten:

  1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte
  2. Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe
  3. vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen
  4. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3 VbA
  5. gegebenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs.4, 5 oder 6 VbA

§ 42 Abs 6 ASchg und § 11 VbA

Folgende Formulare stehen zum Downloaden zur Verfügung:

Kontakt: VII4@bmask.gv.at


Letzte Änderung am: 24.4.2012