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Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nur Arbeitsstoffe, die eine ordnungsgemäße Kennzeichnung aufweisen, zum Einsatz kommen.
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihren Eigenschaften nach dem Chemikaliengesetz bzw. der Chemikalienverordnung gekennzeichnet sein.
Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmassnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind.
Sicherheitsdatenblätter, die der gewerbliche Letztverbraucher kostenlos bei erstmaliger Lieferung vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber erhalten muss, enthalten wichtige Informationen zur sicheren Verwendung gefährlicher Stoffe.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Broschüre Leitfaden für den sicheren Umgang mit Arbeitsstoffe
Globally Harmonized System und CLP-Verordnung
CLP- Merkblatt der Arbeitsinspektion.
Anpassungen an die CLP-Verordnung (§ 40 ASchG) ASchG-Novelle 2013
Das Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals strebt eine Angleichung von Einstufungskriterien für gefährliche Chemikalien und Gefahrgüter und die Schaffung eines global einheitlichen Systems zur Gefahrenkennzeichnung an. Die CLP-Verordnung macht GHS im EU-Raum rechtsverbindlich.
Am 20. Jänner 2009 trat in der Europäischen Union die CLP-Verordnung, VO (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Kraft. Fristen sorgen für einen schrittweisen Übergang vom bisherigen Stoffrecht zu CLP. Seit 20. Jänner 2009 kann die CLP-Verordnung bereits angewendet werden. Seit 1. Dezember 2010 gilt sie für Stoffe, ab 1. Juni 2015 für Gemische (Zubereitungen) verbindlich. Das bisherige Recht - damit auch die bekannten Kennzeichnungssymbole - bleibt nur noch bis 1. Juni 2015 in Geltung. Zwischenzeitlich gelten CLP und "altes" Stoffrecht parallell.
Wie schon bisher sind Stoffe auch nach der CLP-Verordnung vor dem Inverkehrbringen hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Gefahren zu bewerten (Einstufung). Wie bisher hat auch die Weitergabe der relevanten Informationen an die Anwender/innen auch durch die Kennzeichnung zu erfolgen. Folgende Neuerungen ergeben sich mit CLP:
Neue Piktogramme: Physikalische, Gesundheits- und Umweltgefahren
GHS 01
GHS 02
GHS 03
GHS 04
GHS 05
GHS 06 
GHS 07
GHS 08
GHS 09 
Derzeit noch gültige Gefahrensymbole: Physikalische, Gesundheits- und Umweltgefahren
E
O
F
X
C
T
N
Bei den oben genannten Überprüfungen sollten gleichzeitig stets auch alle anderen, z.B. durch die REACH-VO erfolgenden Neuerungen, mitberücksichtigt werden.
Kontakt: VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 16.1.2013