Kennzeichnung

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nur Arbeitsstoffe, die eine ordnungsgemäße Kennzeichnung aufweisen, zum Einsatz kommen.

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihren Eigenschaften nach dem Chemikaliengesetz bzw. der Chemikalienverordnung gekennzeichnet sein.

Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmassnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind.

§ 44 ASchG

In der Kennzeichnung müssen folgende Angaben enthalten sein:

§ 3 Chemikaliengesetz
§ 24 Chemikaliengesetz

Weitere wichtige Informationen erhält der gewerbliche Letztverbraucher über die Sicherheitsdatenblätter, die kostenlos bei erstmaliger Lieferung vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber an den Empfänger zu übermitteln sind.

Die Liste der R- und S-Sätze, die Gefahrensymbole sowie die Gefahrenbezeichnungen sind dem VII.Abschnitt (Anhang A) der Chemikalienverordnung zu entnehmen.

Weitere Informationen entnehmen Sie der Broschüre Leitfaden für den sicheren Umgang mit Arbeitsstoffe

Kontakt: VII4@bmask.gv.at


Letzte Änderung am: 20.3.2009

Unterseiten zu diesem Thema

GHS - Globally Harmonized System
Neue Regelung zu Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen.