Grenzwerte

Zur Beurteilung der Konzentration eines Arbeitsstoffes am Arbeitsplatz werden der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) sowie der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) herangezogen.

Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen auch bei wiederholter und langfristiger Exposition die Gesundheit von Arbeitnehmer/innen nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt.

Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist.
TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe (z.B. eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe gemäß GKV) festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.

Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe sind in der GKV, Anhang III, A1 und A2, angeführt.

§ 45 ASchG

Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007

Die Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007 ist seit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Mit der GKV 2007 wurde die 2. Arbeitsplatz-Richtgrenzwerterichtlinie der Europäischen Kommission (RL 2006/15/EG) in österreichisches Recht umgesetzt. Dementsprechend gelten nunmehr für 2 Stoffe neue und für 11 Stoffe geänderte MAK-Werte, siehe Erlass zur Grenzwerteverordnung 2007.

Weiters wurden die MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe gesenkt. Ausnahmsweise können allerdings für bestimmte Bereiche die bestehenden MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe bis zum 30.September 2009 beibehalten werden, siehe § 5 Abs 2 und 3 sowie § 33 Abs 4 GKV 2007.

Mit der GKV 2007 wurde weiters das Erscheinungsbild des Anhanges I geändert. Die bisherigen Anhänge I (Stoffliste) und II (TRK-Liste) wurden zu einem nun neuen Anhang I/2007 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) zusammengefasst. Der bisherige Anhang II entfällt, die Anhänge III (Liste krebserzeugender Stoffe), IV (Maschinenlisten Holzstaub) und V (Hartholz-Liste) bleiben unverändert.

Kommentare und Erläuterungen zur Grenzwerteverordnung in der aktuellen Fassung

Mit der Grenzwerteverordnung 2006 wurde in die Grenzwerteverordnung ein Abschnitt "Sonderbestimmungen für Asbest" (4. Abschnitt) eingefügt. Gleichzeitig sind die Bestimmungen der BauV über Asbest aufgehoben worden. Es wurde auch noch ein 5. Abschnitt - Messungen hinzugefügt, der Regelungen zur Messung von Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwerten enthält.

Asbest ist die Sammelbezeichnung für verschiedene faserige Silikate und tritt in den Modifikationen Chrysotilasbest und Amphibolasbest (Amosit, Krokydolith, Anthophyllit, Tremolit und Aktinolith) auf. In Asbestzementerzeugnissen ist vorwiegend Chrysotilasbest enthalten.

Die Bestimmungen für Asbest gelten für Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder dem Staub von asbesthaltigem Material ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Konkret sind darin geregelt:

Im Rahmen der im Jahre 2006 europaweit durchgeführten Asbest-Kampagne wurde vom Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamten (SLIC) ein praxisbezogener Leitfaden (pdf-4,93 MB) zur Verhinderung oder Minimierung von asbestbezogenen Risiken bei Arbeiten mit Asbest für Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und Arbeitsaufsichtspersonen veröffentlicht.

Kontakt: VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 26.3.2010