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Zur Beurteilung der Konzentration eines Arbeitsstoffes am Arbeitsplatz werden der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) sowie der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) herangezogen.
Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen auch bei wiederholter und langfristiger Exposition die Gesundheit von Arbeitnehmer/innen nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt.
Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist.
TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe (z.B. eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe gemäß GKV) festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe sind in der GKV, Anhang III, A1 und A2, angeführt.
Die Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011 (Novelle zur GKV) wurde mit BGBl. II Nr. 429/2011 kundgemacht und trat am 20.12.2011 in Kraft. Mit der GKV 2011 wurde die 3. Arbeitsplatz-Richtgrenzwerterichtlinie der Europäischen Kommission (RL 2009/161/EU) in österreichisches Recht umgesetzt.
Kommentare und Erläuterungen zur Grenzwerteverordnung in der aktuellen Fassung
Die wesentlichen Änderungen und Neuerungen in der GKV 2011 sind:
Grenzwerteverordnung 2011 - Einführungserlass
Leitfaden Holzstaub (pdf-1,4 MB) - Zusammenfassung des Standes der Technik zur praxisrelevanten Umsetzung der überarbeiteten Vorschriften für Holzstaub nach GKV 2011.
Mit der Grenzwerteverordnung 2006 wurde in die Grenzwerteverordnung ein Abschnitt "Sonderbestimmungen für Asbest" (4. Abschnitt) eingefügt. Gleichzeitig sind die Bestimmungen der BauV über Asbest aufgehoben worden.
Asbest ist die Sammelbezeichnung für verschiedene faserige Silikate und tritt in den Modifikationen Chrysotilasbest und Amphibolasbest (Amosit, Krokydolith, Anthophyllit, Tremolit und Aktinolith) auf. In Asbestzementerzeugnissen ist vorwiegend Chrysotilasbest enthalten.
Die Bestimmungen für Asbest gelten für Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder dem Staub von asbesthaltigem Material ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Konkret sind darin geregelt:
Im Rahmen der im Jahre 2006 europaweit durchgeführten Asbest-Kampagne wurde vom Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamten (SLIC) ein praxisbezogener Leitfaden (pdf-4,93 MB) zur Verhinderung oder Minimierung von asbestbezogenen Risiken bei Arbeiten mit Asbest für Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und Arbeitsaufsichtspersonen veröffentlicht.
Kontakt:
VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 16.1.2013