Anleitung zur Arbeitsstoffevaluierung
Die Arbeitsstoffevaluierung dient dazu, im Betrieb ein System zu entwickeln, um die Risiken durch Arbeitsstoffe erkennen, einschätzen und erforderlichenfalls geeignete Schutzmaßnahmen treffen zu können.
Eine Sammlung von Sicherheitsdatenblättern stellt noch keine Arbeitsstoffevaluierung dar!
Wie ein solcher systematischer Prozess aussehen könnte, wird anhand der folgenden Schritte dargestellt.
- Welche Arbeitsstoffe werden verwendet?
- Welche sind gefährlich?
Sämtliche gefährlichen Arbeitsstoffe sind im Arbeitsstoffverzeichnis aufzulisten.
Ein Beispiel dafür wäre dieses Verzeichnis der gefährlichen Arbeitsstoffe (doc-447 kB).
- Ist der Arbeitsstoff mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet?
- Auf welche gesundheitsschädliche Wirkung weist die Kennzeichnung hin?
- Sind R- und S-Sätze oder H- und P-Sätze angegeben?
- Gibt es aktuelle Sicherheitsdatenblätter?
- Gibt es Beipacktexte, Gebrauchsaweisungen, Gruppenmerkblätter?
- Gibt es Grenzwerte für den Stoff oder einzelne Inhaltsstoffe?
- Können Fachleute herangezogen werden?
- Ist der Einsatz der Stoffe verboten/nur eingeschränkt erlaubt (z.B. Ersatzpflicht für krebserzeugende Stoffe)?
- Sind die am wenigsten gefährlichen Arbeitsstoffe für diesen Verwendungszweck im Einsatz?
- Welche Mengen an gefährlichen Arbeitsstoffen werden eingesetzt?
- Sind die eingesetzten Mengen die geringst möglichen?
- Wie und wo erfolgt die Lagerung?
- In welcher Form werden die Arbeitsstoffe eingesetzt (fest flüssig, gasförmig)?
- Welche Einsatzbedingungen bestehen (Einsatz unter erhöhtem Druck oder erhöhter Temperatur)?
- Wie werden die Arbeitsstoffe verwendet (in offenen Gefäßen, im geschlossenem System)?
- Entstehen gefährliche Gase oder Dämpfe und falls ja, werden diese erfasst und gefahrlos beseitigt?
- Kann es durch Gase/Dämpfe auf Grund von Sauerstoffmangel zu Erstickungsgefahr kommen?
- Gibt es ausreichend Absaugungen und lüftungstechnische Einrichtungen?
Brand- und explosionsgefährliche Stoffe sind ebenfalls im Hinblick auf eine gefährliche Konzentration in die Arbeitsstoffevaluierung einzubeziehen!
- Wie kommen die Beschäftigten mit dem Arbeitsstoff in Kontakt?
- Kann der Arbeitsstoff eingeatmet werden?
- Ist Hautkontakt möglich?
- Welche Arbeitsplatzkonzentrationen sind vorhanden?
- Werden die MAK-Werte sicher und dauerhaft soweit als möglich unterschritten?
- Wieviele Beschäftigte sind wie oft und wie lange exponiert?
- Ist nur die unbedingt notwendige Anzahl von Beschäftigten exponiert?
- Ist die Dauer der Einwirkung so kurz wie möglich?
- Sind besonders schutzbedürftige Personen (Jugendliche, Schwangere) exponiert?
- Ist persönliche Schutzausrüstung vorhanden?
- Ist diese funktionstüchtig und für die Art der Tätigkeit geeignet?
- Sind Maßnahmen für den Störfall bekannt?
- Werden Arbeitsstoffe verwendet, für die Untersuchungspflichten nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) bestehen?
Dieser Schritt umfasst die Auswertung der eingeholten Informationen an Hand derer zu klären ist, ob Handlungsbedarf besteht. Handlungsbedarf besteht, wenn Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht auszuschließen sind. Ist dies der Fall, so sind Maßnahmen zur Gefahrneverhütung zu setzen.
Bei der Verwendung von eindeutig krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden, erbgutschädigenden oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 - 4 muss, sofern ein Ersatzstoff vorhanden ist, der ein gleichwertiges Arbeitsergebnis liefert, dieser eingesetzt werden. Bei allen anderen gefährlichen Arbeitsstoffen sollte die Frage nach dem Ersatz stets die erste Frage sein, die man sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren stellt.
Zur Maßnahmensetzung stehen schließlich drei Wege offen:
- Technische Maßnahmen (Optimierung der Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung, Gefahrenbekämpfung an der Entstehungsstelle ist die wichtigste technische Maßnahme!)
- Organisatorische Maßnahmen (Arbeitsabläufe und Einsatz der Beschäftigten, so dass die Belastungen möglichst gering sind)
- Personenbezogenen Maßnahmen (Persönliche Schutzausrüstung - sind nur nach Ausschöpfen aller technischen und organsatorischen Maßnahmen zulässig!)
Verwendung von Aceton als Reinigungmittel (pdf-75 kB)
Kontakt:
VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.2.2012