Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Werden gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, so müssen Arbeitgeber/innen Maßnahmen mit zwingender Rangfolge zur Gefahrenverhütung treffen.
Diese Maßnahmen sind in folgender Rangordnung durchzuführen:
- Minimierung der eingesetzten Menge der Arbeitsstoffe.
- Beschränkung der Anzahl exponierter Arbeitnehmer/innen.
- Beschränkung von Dauer und Intensität der Einwirkung.
- Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge müssen so gestaltet werden, dass kein Kontakt möglich ist (Verwendung in geschlossenen Anlagen).
- Wenn das Freiwerden gefährlicher Gase, Dämpfe, Schwebstoffe nicht vermeidbar ist, müssen gefährliche Arbeitsstoffe müssen an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig erfasst und beseitigt werden.
- Ist eine vollständige Erfassung an der Entstehungsstelle nicht möglich, müssen Lüftungsmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, getroffen werden.
- Wenn trotz Vornahme aller anderen Maßnahmen kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer/innen erreicht wurde, so muss Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt und verwendet werden.
Zusätzliche Maßnahmen sind zu treffen, wenn eine erhöhte Exposition auftreten kann (z.B. bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten).
§ 43 ASchG, VbA, GKV 2007
Kontakt:
VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 3.2.2012