Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

Werden gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, so müssen Arbeitgeber/innen Maßnahmen mit zwingender Rangfolge zur Gefahrenverhütung treffen.

Diese Maßnahmen sind in folgender Rangordnung durchzuführen:

  1. Minimierung der eingesetzten Menge der Arbeitsstoffe.
  2. Beschränkung der Anzahl exponierter Arbeitnehmer/innen.
  3. Beschränkung von Dauer und Intensität der Einwirkung.
  4. Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge müssen so gestaltet werden, dass kein Kontakt möglich ist (Verwendung in geschlossenen Anlagen).
  5. Wenn das Freiwerden gefährlicher Gase, Dämpfe, Schwebstoffe nicht vermeidbar ist, müssen gefährliche Arbeitsstoffe müssen an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig erfasst und beseitigt werden.
  6. Ist eine vollständige Erfassung an der Entstehungsstelle nicht möglich, müssen Lüftungsmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, getroffen werden.
  7. Wenn trotz Vornahme aller anderen Maßnahmen kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer/innen erreicht wurde, so muss Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt und verwendet werden.

Zusätzliche Maßnahmen sind zu treffen, wenn eine erhöhte Exposition auftreten kann (z.B. bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten).

§ 43 ASchG, VbA, GKV 2007

Kontakt: VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 3.2.2012