Allgemeines zu Arbeitsstoffen
Der Begriff "Arbeitsstoffe" beschränkt sich nicht nur auf Chemikalien, sondern umfasst auch z.B. Holzstaub, Kunststoffe, Arzneimittel, Metallstäube, Kosmetika, Düngemittel, Lebensmittel und biologische Agenzien wie Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten.
§ 2 Abs. 6 ASchG
Als Arbeitsstoffe gelten daher
- Einsatzstoffe
- sämtliche Zwischenprodukte
- Endprodukte (z.B. verschiedene Kunststoffe, Lacke)
- Reaktionsprodukte (z.B. Gärgase)
- Hilfsstoffe (z.B. Talk in der Farbenherstellung)
- Abfälle (z.B. Metallspäne, Holzstaub, Lösemittelgemische)
- unabsichtlich entstehende Stoffe (z.B. Schweißrauch, Nitrosamine in Kühlschmiermitteln, Dieselmotoremissionen)
- Verunreinigungen
Was sind gefährliche Arbeitsstoffe?
Gefährliche Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
- Explosionsgefährlich
Es gilt die entsprechende Begriffsbestimmung des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 (ChemG 1996)
- Brandgefährlich
- Brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften
Es gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des ChemG 1996
- Gesundheitsgefährdend
- Sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensiblilisierende Eigenschaften
Es gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des ChemG 1996
- Fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach dem ASchG, die über jene des ChemG 1996 hinausgehen
- Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3, 4
- Gruppe 2: Krankheit und Gefahr für Arbeitnehmer/innen, Vorbeugung und Behandlung möglich
- Gruppe 3: schwere Krankheit und ernste Gefahr für Arbeitnehmer/innen, Vorbeugung und Behandlung möglich
- Gruppe 4: schwere Krankheit und ernste Gefahr für Arbeitnehmer/innen, Vorbeugung und Behandlung nicht möglich
Biologische Arbeitsstoffe sind z.B. Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze
§ 40 ASchG, VbA, GKV 2011
Anpassungen an die CLP-Verordnung (§ 40 ASchG) ASchG-Novelle 2013
Das Gefahrstoffinformationssystem der deutschen gewerblichen Berufsgenossenschaften (GESTIS-Stoffdatenbank) enthält Informationen für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz (z.B. Auswirkungen, erforderliche Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe, physikalisch-chemische Daten). Es sind Informationen zu etwa 8000 Stoffen enthalten.
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VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 16.1.2013