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Absauganlagen dienen der Schadstofferfassung unmittelbar an ihrer Quelle (Austritts- und/oder Entstehungsstelle) und somit der Schadstoffreduzierung am Arbeitsplatz.
Gefährliche Arbeitsstoffe sind gemäß der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung grundsätzlich zu ersetzen bzw. in geschlossener Arbeitsweise zu verwenden. Ist dies allerdings nicht möglich und erfolgt eine Freisetzung von gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, so ist als technische Maßnahme eine Absaugung an der Gefahrstoffquelle erforderlich.
Es soll dadurch erreicht werden, dass die Konzentration von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in der Luft so gering wie möglich gehalten wird.
Absauganlagen sind den Erfordernissen und Gegebenheiten am Arbeitsplatz anzupassen. Die Schadstofferfassung kann über der gesamten Arbeitsfläche (Flächenabsaugung) bzw. direkt an der Entstehungsstelle (Punktabsaugung) erfolgen. Es kommen verschiedene Erfassungselemente zum Einsatz wie z.B. Saugtrichter, Saugschlitze, Schwenkhauben, Absaugarme.
Technische Daten wie Luftwechselzahl, Saugluftvolumenstrom und Raumvolumen sind zu beachten.
Bei der Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen ist die Rückführung der Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot). Ausnahmen unter genau definierten Bedingungen sind zulässig.
Für Holzstaub gilt das Umluftverbot nur bei einer Ver-oder Bearbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang.
Absauganlagen sowie Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen, Abscheideanlagen sind zu entleeren, Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.
Die Wirksamkeit von Absauganlagen ist vor der ersten Inbetriebnahme durch Messung der Absaugleistung nachzuweisen. Weiters sind Absauganlagen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Prüfungungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchführt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind eindeutig und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Kontakt:
VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009