Absaugungen

Absauganlagen dienen der Schadstofferfassung unmittelbar an ihrer Quelle (Austritts- und/oder Entstehungsstelle) und somit der Schadstoffreduzierung am Arbeitsplatz.

Gefährliche Arbeitsstoffe sind gemäß der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung grundsätzlich zu ersetzen bzw. in geschlossener Arbeitsweise zu verwenden. Ist dies allerdings nicht möglich und erfolgt eine Freisetzung von gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, so ist als technische Maßnahme eine Absaugung an der Gefahrstoffquelle erforderlich.

Es soll dadurch erreicht werden, dass die Konzentration von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in der Luft so gering wie möglich gehalten wird.

Absauganlagen sind den Erfordernissen und Gegebenheiten am Arbeitsplatz anzupassen. Die Schadstofferfassung kann über der gesamten Arbeitsfläche (Flächenabsaugung) bzw. direkt an der Entstehungsstelle (Punktabsaugung) erfolgen. Es kommen verschiedene Erfassungselemente zum Einsatz wie z.B. Saugtrichter, Saugschlitze, Schwenkhauben, Absaugarme.
Technische Daten wie Luftwechselzahl, Saugluftvolumenstrom und Raumvolumen sind zu beachten.

§ 16 AAV

§ 43 ASchG

Die Möglichkeit zur Luftrückführung wird bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen für Absauganlagen und -geräte einerseits und für Klima- und Lüftungsanlagen andererseits unterschiedlich geregelt. Für Klima- und Lüftungsanlagen gilt bei Verwendung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein generelles Umluftverbot; während der Heizperiode darf aber die Luft zum Zweck der Wärmerückgewinnung rückgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Rückführung der Abluft von Absauganlagen und -geräten darf unter den genannten Bedingungen immer erfolgen.

§ 15 GKV 2011

Die Möglichkeit zur Luftrückführung gilt für alle Holzstäube.

§ 16 GKV 2011

Absauganlagen sowie Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen, Abscheideanlagen sind zu entleeren, Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

Die Wirksamkeit von Absauganlagen ist vor der ersten Inbetriebnahme durch Messung der Absaugleistung nachzuweisen. Weiters sind Absauganlagen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Prüfungungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchführt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind eindeutig und nachvollziehbar zu dokumentieren.

§ 32 GKV 2011

Überprüfungsbefund - Mindeststandard

Die Aufzeichnungen über den ordnungsgemäßen Zustand einer Absauganlage oder eines Absaugerätes, wie Entstaubers, sind unter Berücksichtigung des Standes der Technik dann nachvollziehar, wenn folgender Mindeststandard erfüllt ist:

Dieser Mindeststandard ist im folgenden ausfüllbaren Formular eines Überprüfungsbefundes berücksichtigt:

Kontakt: VII4@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 10.10.2012