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Aktuelle Fassung der "Verordnung optische Strahlung – VOPST (mit Anhängen)" (pdf-3,9 MB), BGBl. II Nr. 221/2010.
Die in Anhang A für inkohärente künstliche optische Strahlung und in Anhang B für kohärente künstliche optische Strahlung (LASER) angeführten Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.
Kann die Überschreitung eines Expositionsgrenzwertes nicht ausgeschlossen werden, z.B. mittels Bewertung nach Stand der Technik, werden folgende Verpflichtungen ausgelöst:
Künstliche optische Strahlen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Zu einer Bewertung nach Stand der Technik können internationale oder europäische Normen und Empfehlungen oder, falls dies nicht möglich ist, nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien herangezogen werden, z.B. "Leitfaden - Evaluierung der biologischen Gefahren von Lampen und Lasern" (pdf-571 kB).
Für die Bewertung können Angaben der Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen herangezogen werden, wenn die Strahlungsquellen in den Wirkungsbereich von Gemeinschaftsrichtlinien fallen, z.B. die im "Leitfaden - Evaluierung der biologischen Gefahren von Lampen und Lasern" (pdf-571 kB) angeführten Bewertungen.
Falls eine Bewertung nach obiger Vorgangsweise nicht zielführend ist, muss eine Bewertung mittels Messungen oder Berechnungen durch fachkundige Personen oder Dienste erfolgen.
Arbeitgeber/innen müssen Gefahren durch künstliche optische Strahlung auf Grundlage der Bewertungsergebnisse ermitteln und beurteilen, wobei insbesondere Art, Dauer und Intensität der Strahlung zu berücksichtigen ist. Einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse, Angaben der Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen und Inhalte von Bedienungsanleitungen sind zu beachten. Siehe auch "Leitfaden - Evaluierung der biologischen Gefahren von Lampen und Lasern" (pdf-571 kB).
Bei den Angaben der Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen wären insbesondere die Einteilungen der Lampen in Risikogruppen und der Laser in Risikoklassen zu erwähnen, die als Unterstützung bei der Gefahrenbeurteilung herangezogen werden können. Die entsprechenden Tabellen A.4 und B.5 sind im Anhang der VOPST enthalten und im "Leitfaden - Evaluierung der biologischen Gefahren von Lampen und Lasern" (pdf-571 kB) näher ausgeführt.
Weiters ist auf das Vorhandensein von fotosensibilisierenden Stoffen und auf indirekte Auswirkungen durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr und die Entstehung von gesundheitsgefährlichen Arbeitsstoffen zu achten.
Die Gefahrenermittlung und –beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist jedenfalls erforderlich bei relevanten Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder auf Grund von Ergebnissen einer Bewertung oder der Gesundheitsüberwachung, die auf die Notwendigkeit einer Neubeurteilung hinweisen.
Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder soweit verringert werden, wie dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
Falls die Bewertung eine Überschreitung eines Expositionsgrenzwertes ergibt, sind gemäß § 7 Abs. 3 VOPST Gegenmaßnahmen nach dem Maßnahmenprogramm in § 8 Abs. 1 VOPST festzulegen und durchzuführen, um die Grenzwerte zu unterschreiten. Das Maßnahmenprogramm beinhaltet
Für Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut und geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmer/innen auch zu benutzen. Falls PSA im Sinne des Inverkehrbringerrechts nicht erhältlich ist, muss geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung) zur Verfügung gestellt und benutzt werden.
Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind zu kennzeichnen und erforderlichenfalls, wenn möglich, abzugrenzen und der Zugang einzuschränken.
Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten kann hierbei ortsbezogen oder personenbezogen erfolgen. Für eine personenbezogene Beurteilung muss die Aufenthaltsdauer der betroffenen Arbeitnehmer/innen im Gefahrenbereich dokumentiert werden.
Bei Überschreitung eines Expositionsgrenzwertes sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen ausführlich über die möglichen Gefahren, das Erkennen und Melden resultierender gesundheitlicher Auswirkungen, den Anspruch auf Gesundheitsüberwachung, Vorgangsweisen zur Minimierung der Exposition und gegebenenfalls die richtige Verwendung von PSA zu informieren bzw. zu unterweisen.
Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen hat sich insbesondere auf die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung, die getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und die Auswahl von PSA, Schutzmittel und Arbeitskleidung zu beziehen.
Arbeitnehmer/innen sind vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung, insbesondere solarer Strahlung, wie IR-Strahlung, sichtbares Licht und UV-Strahlung, zu schützen, und eine entsprechende Gefahrenbeurteilung nach § 4 ASchG ist durchzuführen.
In der VOPST ist weiters durch Verweis auf Paragraphen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) festgelegt, welche Maßnahmen anzuwenden sind, um die Arbeitnehmer/innen insbesondere vor schädigender oder belastender solarer Strahlung (Infrarot- bzw. Wärmestrahlung, Ultraviolettstrahlung und sichtbares Licht) zu schützen.
In der VOPST sind keine konkreten Angaben gemacht, ab wann technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen gemäß § 66 ASchG bzw. § 69 und § 70 ASchG zu setzen sind. Im Folgenden eine konkrete Zuordnung, die hinsichtlich UV-Strahlung aus dem Stand der Technik (World Health Organisation - WHO, "UV index") abgeleitet ist:
Eine detaillierte Übersicht zur Gefahrenermittlung und -beurteilung solarer UV-Strahlung bietet der Leitfaden natürliche optische Strahlung - UV-Strahlung im Freien (pdf-315 kB).
Betreffend solare IR-Strahlung, die zur Hitzebelastung beiträgt, wird auf das Merkblatt der Arbeitsinspektion „Arbeiten unter direkter Sonneneinstrahlung bei hohen Temperaturen" verwiesen.
Weiteres siehe "Praxis der Gefahrenermittlung und -beurteilung von natürlicher optischer Strahlung".
Optische Strahlung im Überblick
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Letzte Änderung am: 7.3.2012