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Die optische Strahlung umfasst die Infrarotstrahlung (IR), das für den Menschen sichtbare Licht (VIS) und die ultraviolette Strahlung (UV). Sie ist Teil des "elektromagnetischen Spektrums" im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm, das insbesondere für Augen und Haut eine Gefahr darstellen kann. Optische Strahlung wird als nicht-ionisierend bezeichnet, da die Energie nicht ausreicht, um Atome im Gewebe zu ionisieren. Auf Grund unterschiedlicher biologischer Wirkung, werden die einzelnen "Wellenlängenbereiche" nochmals wie folgt unterteilt.
Weiters unterscheidet man inkohärente optische Strahlung, die künstlich von Lampen und Lampensystemen sowie natürlich von der Sonne emittiert wird von kohärenter optischer Strahlung, die von Lasersystemen emittiert wird.
"Laser" ist die Abkürzung für „Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation" (Lichtverstärkung durch stimulierte Emission von Strahlung).
Optische Strahlung hat "Eindringtiefen in Haut" und Auge, die von der Wellenlänge abhängig sind. In Verbindung mit der Absorption im jeweiligen Gewebe kann dies zu Gefahren führen. D.h. in Abhängigkeit des jeweiligen Wellenlängenbereichs kann die direkte Einwirkung von optischer Strahlung (direkter oder reflektierter Strahl) zu folgenden Schädigungen beim Menschen führen:
Von indirekten Gefahren spricht man, wenn durch die Wechselwirkung von optischer Strahlung mit der Umgebung Gefahren für den Menschen auftreten. Dies kann beispielsweise Brand- oder Explosionsgefahr sein, indem direkte Strahlung auf ein brennbares Material oder auf eine explosionsfähige Atmosphäre einwirkt. Weiters kann die Gefahr aus der Quelle selbst kommen, z.B. aus der Art der Anwendung beim Schneiden und Schweißen entsprechender Materialien.
Kann auf Grund nachfolgender Beurteilungen die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nicht ausgeschlossen werden, werden Verpfichtungen nach "§ 3 Abs. 2 VOPST" ausgelöst.
Die biologischen Gefahren von Lampen oder Lampensystemen können im Allgemeinen über deren "Risikogruppen (RG)" nach Stand der Technik oder anderen geeigneten Angaben über mögliche Gefahren, die von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen anzugeben sind (erforderlichenfalls Klärung mit Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen), ermittelt und beurteilt werden.
Allgemeingebrauchslampen
sind Lampen, die dafür gedacht sind, Orte zu beleuchten, an denen sich Leute aufhalten oder die von Leuten betrachtet werden, z.B. Lampen zur Beleuchtung von Büros, Schulen, Fabriken, Straßen. Sie stellen im Allgemeinen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr dar hinsichtlich ihres sichtbaren und Infrarot-Strahlungsanteils. Weisen sie einen UV-Strahlungsanteil auf, kann eine Gefahr nicht generell ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist eine Klärung erforderlich, z.B. mit Hersteller/innen.
Arbeiten unter Verwendung von Lampen der RG 3 oder vergleichbarer Intensität ist für Jugendliche verboten. Davon ausgenommen sind Jugendliche in Ausbildung unter Aufsicht nach 18 Monaten.
Die biologischen Gefahren von Lasern können über deren "Klassifizierung" nach Stand der Technik ermittelt und beurteilt werden.
Die Verwendung von Laser der Klassen 3R, 3B und 4 ist für Jugendliche verboten. Davon ausgenommen sind Jugendliche in Ausbildung unter Aufsicht nach 18 Monaten.
Übersicht zur Gefahrenermittlung und -beurteilung, Leitfäden
In Bereichen, in denen die Expositionsgrenzwerte für optische Strahlung überschritten werden können, sind je nach Gefahr für Augen oder Haut Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrillen, Schweißerschirm) den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen und von diesen zu benutzen.
Der Bereich "natürlicher optischer Strahlung" reicht von Infrarot- oder Wärmestrahlung, sichtbarem Licht bis zur Ultraviolettstrahlung. Natürliche optische Strahlung, die von der Sonne emittiert wird, bezeichnet man auch als solare Strahlung.
Betreffend solare IR-Strahlung, die zur Hitzebelastung beiträgt, wird auf das Merkblatt der Arbeitsinspektion „Arbeiten unter direkter Sonneneinstrahlung bei hohen Temperaturen" verwiesen.
Sichtbares Licht der Sonne trägt zur Hitzebelastung bei und kann insbesondere bei Vorliegen von Reflexionen eine Belastung oder Gefahr durch Blendung darstellen (siehe "Persönliche Schutzausrüstung").
Die größte Gefahr, die von solarer Strahlung ausgeht, betrifft die UV-Strahlung. Da das solare UV-C in sonnennahen Schichten der Atmosphäre absorbiert wird (Ozonschicht), setzt sich natürliche UV-Strahlung aus Anteilen von UV-A und UV-B zusammen.
Indirekte Gefahren auf Grund solarer UV-Einwirkung entstehen durch die vorzeitige Alterung von Kunststoffen und Bildung von bodennahem Ozon.
Möglichkeiten der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren:
Verstärkungen der UV-Belastung müssen, Abschwächungen können berücksichtigt werden.
Eine detaillierte Übersicht zur Gefahrenermittlung und -beurteilung solarer UV-Strahlung bietet der Leitfaden natürliche optische Strahlung - UV-Strahlung im Freien (pdf-315 kB).
Zu diesem Leitfaden ist auch ein Folder Gefährdung durch Sonneneinstrahlung (pdf-1408 kB) verfügbar.
Für den UV-Schutz von nicht durch Kleidung bedeckte Teile der Haut sind den Arbeitnehmer/innen UV-Sonnenschutzmittel mit geeignetem Lichtschutzfaktor zur Verfügung zu stellen. Der erforderliche Lichtschutzfaktor richtet sich im Wesentlichen nach dem Hauttyp und der Verweildauer in der Sonne.
Zum Schutz der Augen sind den Arbeitnehmer/innen geeignete Schutzbrillen mit UV-Filterwirkung und Tönung gegen Blendung durch sichtbares Licht zur Verfügung zu stellen.
Aktuelle Fassung der "Verordnung optische Strahlung – VOPST (mit Anhängen)" (pdf-3,9 MB), BGBl. II Nr. 221/2010.
Die VOPST gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen. Die VOPST regelt im Detail künstliche optische Strahlung. Für "natürliche optische Strahlung" verweist die VOPST auf Paragraphen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetztes, die anzuwenden sind.
Die VOPST ändert
Die folgenden Ergänzungen der VGÜ betreffen künstliche optische Strahlung:
Die Änderungen der KJBG-VO betreffen die Einschränkung von Arbeiten für Jugendliche mit bestimmten "Lasern" und "Lampen".
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 12.12.2011