Explosionsgefährdete Bereiche

Bestimmungen über elektrische Anlagen und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen.

Anforderungen

Prüfungen

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (siehe explosionsfähige Atmosphären) müssen die im Anhang der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) angeführten Anforderungen erfüllen.

Es dürfen nur Arbeitsmittel (z.B. elektrische Geräte), Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, die nach dem Stand der Technik dafür geeignet sind und bestimmungsgemäß verwendet werden.

Zu achten ist auf:

  1. die Vermeidung wirksamer Zündquellen,
  2. äußere Einflüsse, die den Explosionsschutz beeinträchtigen können
  3. die Wirkung von Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen.

Werden Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 verwendet, müssen sie der Gruppe II entsprechen, und zwar

  1. in Zone 0: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1G (G für Gase, Dämpfe,Nebel)
  2. in Zone 1: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1G oder 2G
  3. in Zone 2: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1G, 2G oder 3G
  4. in Zone 20: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1D (D für Staub/Luft-Gemische)
  5. in Zone 21: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1D oder 2D
  6. in Zone 22: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1D, 2D oder 3D.

In medizinisch genutzten Räumen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur medizinische elektrische Geräte verwendet werden, die den Anforderungen folgender Klassen im Sinne der ÖVE EN 60601-1 (A1+A2 eingearbeitet) + A12 + A13:1996-03, „Medizinische elektrische Geräte, Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit", entsprechen:

  1. in Zone G: der Klasse "APG" (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse G),
  2. in Zone M: der Klasse "APG" (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse G) oder der Klasse "AP" (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse M).

Wenn in medizinisch genutzten Räumen explosionsgefährdete Bereiche durch andere explosionsfähige Atmosphären als durch Anästhesiemittel oder medizinische Hautreinigungs- oder Desinfektionsmittel auftreten, müssen medizinische elektrische Geräte zusätzlich den Anforderungen der Gruppe II nach ExSV 1996 entsprechen.

Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie laut Herstellerangaben für den betreffenden Arbeitsstoff geeignet sind oder wenn

  1. die Temperaturklasse des Gerätes oder Schutzsystems
    • die Zündtemperatur der jeweiligen gas-, dampf- oder nebelförmigen explosionsfähigen Atmosphären nicht überschreitet oder
    • zwei Drittel der Zündtemperatur der jeweiligen explosionsfähigen Staubatmosphären nicht überschreitet oder
    • für mögliche Staubablagerungen die um 75 °C verminderte Glimmtemperatur des jeweiligen Staubes nicht überschreitet, wobei die Schichtdicken 5 mm nicht überschreiten dürfen; ansonsten ist eine größere Verminderung als 75 °C nach Stand der Technik festzulegen und
  2. die Geräteuntergruppe von Geräten oder Schutzsystemen der Zündschutzart „druckfeste Kapselung (d)" oder „Eigensicherheit (i)" so ausgewählt wird, dass je nach Art der Gase und Dämpfe, die die explosionsfähigen Atmosphären bilden können, die zünddurchschlagsichere Normspaltweite oder bei Eigensicherheit der Mindestzündstrom (Stand der Technik) nicht überschritten wird, und
  3. in der vorliegenden Zone die Geräte oder Schutzsysteme mit Zündschutzarten ausgestattet sind, die den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen.

Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die anders klassifiziert sind, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur dann verwendet werden, wenn durch eine geeignete, fachkundige Person ( § 7 Abs. 5 VEXAT) schriftlich festgestellt wurde, dass sie eindeutig geeignet und sicher sind.

Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die keine eindeutige Eignung für die Zone festgestellt werden konnte, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen dann verwendet werden, wenn die Gefahrenanalyse (§ 9 VEXAT) ergeben hat, dass sie eindeutig geeignet und technisch sicher sind.

§ 15 VEXAT

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, müssen vor der ersten Inbetriebnahme auf ihre Sicherheit überprüft werden; weiters auf ihren ordnungsgemäßen Zustand wiederkehrend:

  1. längstens ein Jahr bei außergewöhnlichen Beanspruchung (z.B. mechanische Einwirkung, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte, Hitze und in übertägigen Bergbauen;
  2. längstens ein Monat in untertägigen Bergbauen;
  3. im Übrigen längstens drei Jahre.

Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Explosionssicherheit auswirken, sind die Prüfungen zu ergänzen.

Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen Personen durchzuführen (Kenntnisse, Berufserfahrung, Gewähr für eine gewissenhafte Erledigung, auch Betriebsangehörige) .

§ 7 VEXAT

Übersicht Elektrische Anlagen

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009