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Bestimmungen über elektrische Anlagen und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen.
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (siehe explosionsfähige Atmosphären) müssen die im Anhang der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) angeführten Anforderungen erfüllen.
Es dürfen nur Arbeitsmittel (z.B. elektrische Geräte), Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, die nach dem Stand der Technik dafür geeignet sind und bestimmungsgemäß verwendet werden.
Zu achten ist auf:
Werden Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 verwendet, müssen sie der Gruppe II entsprechen, und zwar
In medizinisch genutzten Räumen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur medizinische elektrische Geräte verwendet werden, die den Anforderungen folgender Klassen im Sinne der ÖVE EN 60601-1 (A1+A2 eingearbeitet) + A12 + A13:1996-03, „Medizinische elektrische Geräte, Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit", entsprechen:
Wenn in medizinisch genutzten Räumen explosionsgefährdete Bereiche durch andere explosionsfähige Atmosphären als durch Anästhesiemittel oder medizinische Hautreinigungs- oder Desinfektionsmittel auftreten, müssen medizinische elektrische Geräte zusätzlich den Anforderungen der Gruppe II nach ExSV 1996 entsprechen.
Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie laut Herstellerangaben für den betreffenden Arbeitsstoff geeignet sind oder wenn
Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die anders klassifiziert sind, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur dann verwendet werden, wenn durch eine geeignete, fachkundige Person ( § 7 Abs. 5 VEXAT) schriftlich festgestellt wurde, dass sie eindeutig geeignet und sicher sind.
Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die keine eindeutige Eignung für die Zone festgestellt werden konnte, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen dann verwendet werden, wenn die Gefahrenanalyse (§ 9 VEXAT) ergeben hat, dass sie eindeutig geeignet und technisch sicher sind.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, müssen vor der ersten Inbetriebnahme auf ihre Sicherheit überprüft werden; weiters auf ihren ordnungsgemäßen Zustand wiederkehrend:
Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Explosionssicherheit auswirken, sind die Prüfungen zu ergänzen.
Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen Personen durchzuführen (Kenntnisse, Berufserfahrung, Gewähr für eine gewissenhafte Erledigung, auch Betriebsangehörige) .
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009