Alleinarbeitsplätze

Quelle: NASA
Was ist Alleinarbeit?
Unter Alleinarbeit - in der Literatur auch als Einzelarbeit bezeichnet - versteht man allgemein Tätigkeiten, die von einer arbeitenden Person alleine, ohne Anwesenheit weiterer Personen, ausgeführt werden. Zwei Arten von Alleinarbeit sind grundsätzlich zu unterscheiden:
- Arbeiten an abgelegenen Arbeitsplätzen - das sind Arbeitsplätze, bei denen nur geringe Gefahren auftreten, vergleichbar jenen bei Büroarbeit und
- Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr - das sind Arbeitsplätze, bei denen bezogen auf die spezifische Gefahr eine zeitlich verzögerte Hilfeleistung während des Arbeitseinsatzes oder der Schicht ohne Folgeschäden möglich ist.
Alleinarbeit ist in Industrie, Gewerbe und in verschiedensten Betrieben und Berufen anzutreffen. Durch Rationalisierung und Technisierung nimmt Alleinarbeit zu. Alleinarbeitsplätze können insbesondere vorkommen bei
- Arbeiten in automatisierten Produktionsabläufen
- Arbeiten an technischen Einrichtungen und Geräten im Sonderbetrieb, wie Instandhaltungs-, Reinigungs-, Wartungs- oder Kontrollarbeiten
- Arbeiten in Kraftwerken, Verbrennungs- und Kläranlagen sowie auf Deponien
- Kontrollgängen in ausgedehnten Anlagen oder bei Kontrollen in Betrieben während der Betriebsferien
- Überzeit-, Schicht-, Gleit-, Samstags- oder Sonntagsarbeit.
- Sicherstellung der Hilfeleistung inklusive Ersten Hilfe bei Unfällen oder Schadensfällen,
- Isolationsgefühl und Angst als mögliche psychische Begleitbelastungen,
- höhere Stresswahrscheinlichkeit, da allein arbeitende Personen bei außergewöhnlichen Ereignissen niemanden zur Unterstützung haben, womit die Tendenz physisch, intellektuell oder psychisch überfordert zu sein, steigt,
- Schaffung von Akzeptanz für die Verwendung von Sicherungssystemen (Personensicherungssystemen) bei den allein arbeitenden Personen.
Alleinarbeit ist nur dann zulässig, wenn
- eine zeitlich verzögerte Hilfeleistung während des Arbeitseinsatzes oder der Schicht ohne Folgeschäden möglich ist,
- eine rechtzeitige Hilfeleistung durch geeignete organisatorische und/oder technische Sicherungsmaßnahmen gewährleistet ist sowie
- allein arbeitende und sichernde Personen ausreichend informiert und unterwiesen sind.
Grundsatzbestimmung
An abgelegenen Arbeitsplätzen sowie Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr dürfen Arbeitnehmer/innen nur dann allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung - im Sinne von Sicherstellung rechtzeitiger Hilfeleistung bei Verletzung oder Auftritt eines Schadens - gewährleistet ist.
§ 61 Abs. 6 ASchG
Vorschriften mit zum Teil konkreten Sicherungsmaßnahmen oder dem Verbot von Alleinarbeit
- Aufsicht bei Arbeiten in und an Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Silos, Gruben, Schächte etc. - § 59 Abs. 1 und 2 AAV,
§ 60 Abs. 1 und 2 AAV,
für Bauarbeiten: § 120 Abs. 2 BauV, § 122 Abs. 3 BauV und
für explosionsfähige Atmosphären: § 6 Abs. 6 VEXAT
- Aufsicht bei Arbeiten auf Strickleitern - § 39 Abs. 6 AM-VO
- erforderlichenfalls Aufsicht bei Lagerungen für das Errichten und Abtragen von Stapeln - § 64 Abs. 5 AAV
- Arbeiten an, über oder in Gewässern, die keine Bauarbeiten sind - § 72 Abs. 9 AAV
- Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung dürfen nicht von einer Person allein durchgeführt werden - § 25 Abs. 1 Z 1 SprengV
- Bauarbeiten - siehe auch Aufzählung eins, weiters für nachgenannte Bauarbeiten gemäß § 5 Abs. 4 BauV
Verbaumaßnahmen - § 51 BauV
Aufstellen und Abtragen von Gerüsten - § 60 BauV
Montagearbeiten - § 85 BauV
Arbeiten auf Dächern - § 87 BauV
Wasserbauarbeiten - § 106 BauV
Bau- und Erhaltungsanlagen bei Eisenbahnanlagen - § 108 BauV
Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat - § 130 BauV
Untertagebauarbeiten - Abschnitt 13 BauV
Abrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung erforderlich ist - Abschnitt 16 BauV
besondere Bauarbeiten - Abschnitt 18 BauV
- weitere Vorschriften (Zusammenfassung aller konkreten Vorschriften) - siehe Seiten 14 und 15 Alleinarbeitsplätze (AAP) - Beispielsammlung (pdf-307 kB)
Gefahr im Zusammenhang mit vorhersehbarem Schaden oder vorhersehbarer Verletzung feststellen
- geringe Gefahr, vergleichbar jener bei Büroarbeit
abgelegener Arbeitsplatz
- erhöhte Gefahr, Arbeitsplatz mit erhöhter Unfallgefahr
zeitlich verzögerte Hilfeleistung zulässig
- hohe Gefahr, sofortige Hilfeleistung nötig (die maximale Zeitspanne bis zur Hilfeleistung beträgt nur wenige Minuten)
Alleinarbeit ist in diesem Fall nicht zulässig.
Feststellen des Anwesenheitsgrades von anderen Personen
- zumindest eine andere Person hält sich selten oder kurzfristig im Mobilitätsbereich (innerhalb von ca. 5 min bzw. ca. 300 m) auf.
D.h. bei geringer Gefahr liegt in diesen Fällen kein abgelegener Arbeitsplatz und somit keine Alleinarbeit vor.
- zumindest eine andere Person befindet sich in Sicht und Rufweite.
Es liegt keine Alleinarbeit vor.
- zumindest eine andere Person befindet sich in bestimmten Intervallen in Sicht und Rufweite.
Eine Intervallkontrolle kann dann als wirksame Sicherung von Alleinarbeitsplätzen angesehen werden, wenn die maximale Zeitspanne für die Hilfeleistung durch das Intervall eingehalten werden kann.
Spezielle Hilfen für Ermittlung, Beurteilung und Maßnahmensetzung (Evaluierung)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 2.4.2012