Vibrationen - Überblick
Wo können Vibrationen auftreten?
- Hand-Arm-Vibrationen
beim Arbeiten mit vibrierenden Handmaschinen, z.B. Bohrhämmer, Aufbruchhämmer, Schleifmaschinen,
- Ganzkörper-Vibrationen
auf mobilen Arbeitsmaschinen, z.B. Traktoren, Baggern, Gabelstapler, Gradern, Rad- und Kettenladern,
an stationären Arbeitsplätzen neben großen Maschinen, z.B. Kompressoren, Stanzen.
Vibrationen (eval.at), mechanische Schwingungen oder Erschütterungen sind Einwirkungen, die durch kraftschlüssigen Kontakt, z.B. über Hände, Füße oder Gesäß, auf den menschlichen Körper übertragen werden. Folgende zwei Arten der Vibrationseinwirkung auf den Menschen sind zu unterscheiden
- Hand-Arm-Vibrationen (Teilköper-Vibrationen),
bei diesen erfolgt durch kraftschlüssigen Kontakt der Hand mit vibrierenden Arbeitsmitteln eine Übertragung (Einleitung) der mechanischen Schwingungen auf das Hand-Arm-System des Menschen (§ 2 Z 1 lit. a VOLV),
- Ganzkörper-Vibrationen,
bei diesen erfolgt durch kraftschlüssigen Kontakt mit vibrierenden Arbeitsmitteln, z.B. über Füße oder Gesäß als Einleitstellen, eine Übertragung auf den gesamten Körper (§ 2 Z 1 lit. b VOLV).
Zu vermeiden sind
- Störwirkungen und individuell mögliche Reaktionen,
wo möglich sollte der Auslösewert von 2,5 m/s² für Hand-Arm-Vibrationen und 0,5 m/s² für Ganzkörper-Vibrationen nicht überschritten werden (§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 VOLV).
In Räumen mit geistigen Tätigkeiten, einfachen Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten sowie in Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräumen ist die Vibrationsexposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert von
0,5 m/s² für Ganzkörper-Vibrationen erreichen (§ 5 VOLV).
- statistisch relevante Gefährdungen,
die persönliche Vibrationsexposition darf die Expositionsgrenzwerte für Ganzkörper-Vibrationen von 1,15 m/s² (Jugendliche 0,5 m/s²) und für Hand-Arm-Vibrationen 5 m/s² (Jugendliche 2,5 m/s²) nicht überschreiten (§ 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 VOLV),
wobei wirkungsverstärkende Komponenten, wie körperliche Schwerarbeit, kalt-feuchte Umgebungsbedingungen und die gleichzeitige Einwirkung von Lärm bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 2 lit. 1, 2 und 4 VOLV).
- störende Auswirkungen
auf die Stabilität von Strukturen, die Festigkeit von Verbindungen, das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen (§ 7 Abs. 2 lit. c VOLV).
VIBRATIONEN - Wirkungen und Gefahren für die Gesundheit (pdf-121 kB)
Neben dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG (§ 66 Abs. 1 und 3)
regelt die Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV, BGBl. II Nr. 22/2006, den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Vibrationen.
Die Gesundheitsüberwachung für Vibrationen ist in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung - VGÜ festgelegt,
siehe "Gesundheit im Betrieb - Gesundheitsüberwachung".
Kurzinformationen zur Gesundheitsüberwachung
Für jugendliche Arbeitnehmer/innen gelten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 VOLV die Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
Weitere Vorschriften bei Einwirkung von Vibrationen für Jugendliche und werdende Mütter, siehe "Personengruppen, Frauen".
Kurzinformationen zu den Vorschriften für Jugendliche und werdende Mütter
- Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche: § 4 Abs. 1 KJBG-VO (Vibrationen, allgemein) und § 6 Abs. 1 Z 1 KJBG-VO (für Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen bei Kettensägen - Antivibrationsgriffe und Antivibrations-Handschuhe),
- Beschäftigungsverbot für werdende Mütter: § 4 Abs. 5 Z 2 MSchG (Entscheidung des Arbeitsinspektorates, falls Körper übermäßigen Vibrationen (Erschütterungen) ausgesetzt ist.
Anwendungsbereich
Die Verordnung Lärm und Vibrationen gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Aktuelle Fassung der Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV (pdf-132 kB), BGBl. II Nr. 22/2006.
Hier finden Sie nähere Informationen:
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 30.8.2010