Wohnräume
Räume, die den Arbeitnehmer/innen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden:
Folgende Punkte sind zu beachten:
- lichte Raumhöhe mindestens 2,5 m,
- freier Luftraum mindestens 10 m³ pro untergebrachter Person,
- lüftbar, beheizbar, beleuchtbar und versperrbar,
- ein ins Freie führendes Fenster,
- ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen,
- Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Speisen und Getränken,
- Schlafräume versperrbar, nach Geschlechtern getrennt benutzbar und gesonderte Zugänge,
- ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug pro Arbeitnehmer/in,
- Einrichtungen zum Trocknen der Kleidung,
- Trinkwasser, Toiletten, Waschgelegenheiten und Duschen in ausreichender Zahl,
- Mittel für die Erste Hilfe Leistung,
- bei gemeinsamer Unterbringung von Rauchern und Nichtrauchern: Rauchverbot.
§ 37 AStV
§ 28 ASchG
- der Beurteilungspegel darf 50 dB nicht überschreiten.
- die Störwirkung von Ganzkörper-Vibrationen ist so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert von 0,5 m/s² erreichen.
§ 5 VOLV
Übersicht Sanitär-/ Sozialeinrichtungen
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009