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Zu den sanitären Vorkehrungen zählen Waschgelegenheiten, Waschräume, Toiletten und Umkleideräume. Sozialeinrichtungen sind Aufenthaltsräume, Bereitschaftsräume sowie Räume für Wohnzwecke und zur Nächtigung.
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009
• Trinkwasser
Den Arbeitnehmer/innen einer Arbeitsstätte ist Trinkwasser zur Verfügung zu stellen.
• Waschgelegenheiten
Waschgelegenheiten müssen hygienisch einwandfrei sein.
• Toiletten
Toiletten sind in hygienisch einwandfreien Zustand zu erhalten und regelmäßig zu reinigen.
• Waschräume und Duschen
Bestehende Waschräume und Duschen sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu erhalten.
• Kleiderkasten und Umkleideräume
Jedem/r Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten oder eine sonstige versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
• Aufenthaltsbereiche
Aufenthaltsbereiche sind zur Verfügung zu stellen, wenn Aufenthaltsräume nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. In der Regel bei nicht mehr als 12 Arbeitnehmer/innen.
• Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
Aufenthaltsräume sind bei erschwerenden Arbeitsbedingungen oder wenn regelmäßig mehr als 12 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden zur Verfügung zu stellen.
• Wohnräume
Räume, die den Arbeitnehmer/innen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden: