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Verordnung Lärm und Vibrationen mit vertiefenden Informationen
Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln sind zu setzen, um Lärm auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken.
In Räumen mit überwiegend geistigen Tätigkeiten, sowie in Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräumen darf der Beurteilungspegel 50 dB nicht überschreiten, in Räumen mit einfachen Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten darf der Beurteilungspegel 65 dB nicht überschreiten. Bei Einhaltung dieser Grenzen kann Sprachverständlichkeit angenommen werden (§ 7 Abs. 2 Z 5 lit. b VOLV).
Auslösewerte (LA,EX,8h = 80 dB bzw. LC,peak = 135 dB) sind möglichst zu unterschreiten ("Maßnahmenprogramm"). Jedenfalls darf die persönliche Lärmexposition die Expositionsgrenzwerte (LA,EX,8h = 85 dB bzw. LC,peak = 137 dB) nicht überschreiten.
Störende Auswirkungen von Lärm auf die Hörbarkeit von Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen sind zu vermeiden (Warnsignale müssen deutlich wahrgenommen werden können).
Vertiefung -
was ist wann zu tun sowie physikalische Größen und Definitionen (pdf-140 kB)Die Bewertung der Lärmexposition nach dem Stand der Technik kann unter Berücksichtigung von Angaben der Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Vergleichsdatenbanken, veröffentlichte Informationen, etc. oder Berechnungen erfolgen.
Eine Messung der Lärmexposition durch fachkundige Personen mit den geeigneten Messeinrichtungen muss dann erfolgen, wenn eine Überschreitung des Expositionsgrenzwertes oder des Grenzwertes für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Vertiefung - Lärmkenn- und Lärmmessdaten
Bei der Ermittlung und Beurteilung sind ausgehend vom Ist-Zustand technische, organisatorische und wirkungsverstärkende Aspekte von Lärm zu berücksichtigen.
Übersicht - Lärmgefahren - Ermittlung und Beurteilung (pdf-95 kB). Schutzziele sind durch "Maßnahmen und -programm" zu realisieren.
Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn sie veraltet sein könnte oder wenn sie sich auf Grund die Ergebnisse einer Bewertung, Messung oder Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
Vertiefung - Ermittlung und Beurteilung
Gefahren durch Lärm müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt werden, siehe auch Lärmminderung (eval.at).
Wenn für Lärm ein Expositionsgrenzwert oder ein Grenzwert für bestimmte Räume überschritten ist, ist gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 und 3 VOLV ein systematisches Programm aus folgenden Maßnahmen (Maßnahmenprogramm) festzulegen und durchzuführen:
Vertiefung - Maßnahmen zur Lärmminderung
Bereiche, in denen für Lärm ein Expositionsgrenzwert (LA,EX,8h = 85 dB bzw. LC,peak = 137 dB) überschritten ist (Lärmbereiche), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen (gif-3 KB). Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten ist entweder ortsbezogen oder personenbezogen zu beurteilen.
Die persönliche Exposition von Arbeitnehmer/innen darf den Expositionsgrenzwert (LA,EX,8h = 85 dB bzw. LC,peak = 137 dB) nicht überschreiten.
Arbeitnehmer/innen ist ab dem Auslösewert (LA,EX,8h = 80 dB bzw. LC,peak = 135 dB) Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Arbeitnehmer/innen in Lärmbereichen (Überschreitung eines Expositionsgrenzwertes) müssen geeigneten Gehörschutz benutzen (persönliche Lärmexposition muss kleiner als der Expositionsgrenzwert sein).
Es ist ein Verzeichnis von Arbeitnehmer/innen in Lärmbereichen gemäß § 65 Abs. 4 Z 6 ASchG zu führen.
Vertiefung - Gehörschutz (Kapselgehörschutz, Gehörschutzstöpsel, Otoplastiken und Kombinationen mit anderen Persönlichen Schutzausrüstungen, insbesondere am Helm befestigte Gehörschutz-Kapseln)
Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen hat sich zu beziehen auf die Evaluierung ("Arbeitsschutz-Evaluierung") und Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung ("Arbeitsschutz-PSA").
Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine ausführliche Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen erfolgen.
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 31.1.2012