Lärm - Überblick
Arten der Lärmeinwirkung
Lärm ist jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich. Folgende zwei Arten der Lärmwirkung auf den Menschen sind zu unterscheiden
- störender Lärm,
Lärm, der einen in bestimmten Räumen (für bestimmte Tätigkeiten) vorgesehenen Beurteilungspegel LA,r überschreitet (§ 5 VOLV),
- gehörgefährdender Lärm,
Lärm mit individuell nicht gänzlich auszuschließender Gehörgefährdung über den Auslösewerten
LA,EX,8 h > 80 dB bzw. LC,peak > 135 dB (§ 4 Abs. 1 Z 3 VOLV) und
Lärm mit statistischer Relevanz für eine Gehörgefährdung - Lärm über den Expositionsgrenzwerten
LA,EX,8 h > 85 dB bzw. LC,peak > 137 dB (§ 3 Abs. 1 Z 3 VOLV).
Grundlagen zum Schall (Lärm): Schallkennwerte (ETH-Zürich) und Animationen (ETH-Zürich), Bauakustik-Kennwerte (ETH-Zürich) und Animationen (ETH-Zürich).
Zu vermeiden sind
- psychonervale Reaktionen,
wo möglich sollte der Lärm unter Berücksichtigung des Standes der Technik auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt werden. In Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräumen darf der Beurteilungspegel LA,r maximal 50 dB erreichen (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VOLV).
- vegetative Reaktionen,
bei einfachen Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten darf der Beurteilungspegel LA,r maximal 65 dB erreichen
(§ 5 Abs. 1 Z 2 VOLV),
- gehörschädigende Wirkungen,
wo möglich, die individuell nicht gänzlich auszuschließenden Gehörgefährdungen über den Auslösewerten
LA,EX,8 h = 80 dB bzw. LC,peak = 135 dB (§ 4 Abs. 1 VOLV) und
jedenfalls bei statistisch relevanten Gehörgefährdungen über den Expositionsgrenzwerten
LA,EX,8 h maximal 85 dB bzw. LC,peak maximal 137 dB (§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4 VOLV),
wobei wirkungsverstärkende Komponenten, wie gleichzeitige Einwirkung von Vibrationen oder ototoxischen Substanzen, zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 2 Z 1 VOLV).
- mangelnde Wahrnehmungen von Warn- und Alarmsignalen sowie von Annäherungsgeräuschen (§ 7 Abs. 2 Z 5 lit. a VOLV).
LÄRM - Wirkungen und Gefahren für die Gesundheit (pdf-222 kB), Berufsgenossenschaft: Stressfaktor Lärm (pdf-200 kB), Liste der anerkannten Berufskrankheiten (AUVA) (pdf-20 kB), Häufigste Berufskrankheiten 2009 (AUVA).
Neben dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG (§ 22 Abs. 4 und § 65 Abs. 1 bis 4) regelt die Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV, BGBl. II Nr. 22/2006, den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm.
Die Gesundheitsüberwachung für Lärm ist in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung - VGÜ festgelegt,
siehe "Gesundheit im Betrieb - Gesundheitsüberwachung".
Kurzinformation zur Gesundheitsüberwachung
- über den Auslösewerten LA,EX,8 h > 80 dB bzw. LC,peak > 135 dB ist den Arbeitnehmer/innen eine Gesundheitsüberwachung auf Wunsch zu ermöglichen, wenn Evaluierung oder Gesundheitsbeschwerden auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten (§ 4 Abs. 3 VGÜ),
- über den Expositionsgrenzwerten LA,EX,8 h > 85 dB bzw. LC,peak > 137 dB ist für Arbeitnehmer/innen eine Gesundheitsüberwachung erforderlich (§ 4 Abs. 1 VGÜ),
- Untersuchungsintervall und -umfang der Gesundheitsüberwachung: siehe Anlage 1 "Einwirkungen nach § 50 ASchG" und Anlage 2 Teil III VGÜ (pdf-365 kB).
Weitere Vorschriften bei einwirkung von Lärm gelten für werdende und stillende Mütter, siehe "Personengruppen, Frauen".
Kurzinformationen zum Mutterschutzgesetz
Anwendungsbereich
Die Verordnung Lärm und Vibrationen gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Aktuelle Fassung der Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV (pdf-132 kB), BGBl. II Nr. 22/2006.
Erlass zur VOLV: Lärmminderung inklusive Raumakustik (pdf-124 kB)
Musik- und Unterhaltungssektor
Für Schall (Lärm) im Musik- und Unterhaltungssektor gilt die Verordnung Lärm und Vibrationen seit 15.2.2008.
Weitere Informationen betreffend Musik- und Unterhaltungssektor:
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 17.6.2011