Verkehrswege und Ausgänge
Verkehrswege und Ausgänge sind ein wichtiger baulicher Bestandteil einer funktionierenden Arbeitsstätte.
Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass
- aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
- aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei Ausgänge,die hinreichend weit voneinander entfernt sind und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegen und direkt auf einen Fluchtweg führen:
- Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
- Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m².
Ausgänge sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
Ausgänge müssen, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind,
folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
- Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m
- Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m
Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt
ist, ist
- daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
- der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
Böden müssen:
- tragfähig und sicher befestigt sein,
- Vertiefungen sind zu vermeiden oder unverschiebbar abzudecken.
- Stufen und Hindernisse sind zu vermeiden, oder in Ausnahmefällen deutlich zu kennzeichnen,
Die Beleuchtung am Verkehrsweg muss eine
- Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux aufweisen.
Mindestbreiten von Verkehrswegen:
- Verkehrswege: 1,0 m,
- Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen: 0,6 m,
- Ausgänge: 0,8 m,
- bei Fahrzeugverkehr: maximale Fahrzeugbreite plus 0,5 m auf jeder Seite,
- Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m,
- lichte Höhe: mindestens 2 m,
- Rampen: Neigung höchstens 1:10,
- in Räumen mit mehr als 1000 m² sind Verkehrswege durch Bodenmarkierung zu kennzeichnen.
§§ 2 und 3 AStV
§ 21 ASchG
Übersicht Fluchtwege - Verkehrswege
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VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009