Verkehrswege und Ausgänge

Verkehrswege und Ausgänge sind ein wichtiger baulicher Bestandteil einer funktionierenden Arbeitsstätte.

Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass

Ausgänge sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

Ausgänge müssen, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind,
folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:


Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt
ist, ist

  1. daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
  2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.

Böden müssen:

Die Beleuchtung am Verkehrsweg muss eine

Mindestbreiten von Verkehrswegen:

§§ 2 und 3 AStV
§ 21 ASchG

Übersicht Fluchtwege - Verkehrswege

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009