Fluchtwege - Verkehrswege

Jede Arbeitsstätte muss über entsprechende Flucht- und Verkehrswege verfügen.

Fluchtwege müssen ein rasches Verlassen einer Arbeitsstätte in einem Gefahrenfall ermöglichen.

2. Abschnitt AStV
§ 21 ASchG

Verkehrswege dienen dem in einer Arbeitsstätte üblichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr.

§ 2 AStV
§ 21 ASchG

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009

Unterseiten zu diesem Thema

Verkehrswege und Ausgänge
Verkehrswege und Ausgänge sind ein wichtiger baulicher Bestandteil einer funktionierenden Arbeitsstätte.

Stiegen
Stiegen dienen der Verbindung von unterschiedlichen Niveaulagen innerhalb einer Arbeitsstätte.

Stiegen - Wendeltreppen
Wendeltreppen als Fluchtweg und als Verkehrsweg (zusätzliche Stiege)

Fluchtwege
Bei Verlassen eines Arbeitsraumes oder nach höchstens 10 m (von jedem Punkt der Arbeitsstätte) muss ein Fluchtweg erreichbar sein.

Notausgänge
Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen sind Notausgänge.

Notausgangstüren - Panikbeschläge nach EN 179 und EN 1125
In der Einleitung zur Norm ÖNORM EN 1125 wird ausgeführt, dass es für öffentliche Gebäude und Orte mit Publikumsverkehr, Geschäften usw. wünschenswert erscheint, dass Notausgänge aus diesen Gebäuden mit Paniktürverschlüssen mit horizontaler Betätigungsstange ausgerüstet werden.

Notausgang - Sicherungssysteme
Entsprechend den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können.

Gesicherte Fluchtbereiche
Von jedem Punkt der Arbeitsstätte muss nach höchstens 40 m ein gesicherter Fluchtbereich erreichbar sein

Stiegenhäuser
Stiegenhäuser sind bei mehr als zwei Geschoßen erforderlich.

Sicherheitsbeleuchtung
Die Sicherheitsbeleuchtung soll ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte auch bei Stromausfall ermöglichen.

Absturzstellen
Absturzstellen stellen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen dar.

Sicherheitskennzeichnung