Brandschutz

In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung, unter Berücksichtigung der Betriebsart, getroffen werden.

In einer Arbeitsstätte sind geeignete Löschhilfen, welche dem Stand der Technik entsprechen bereitzuhalten. Eine entsprechende Anzahl von Arbeitnehmer/innen muss mit der Handhabung der Löschhhilfen vertraut sein.

Bei Bedarf kann die zuständige Behörde Brandschutzbeauftragte, eine Brandschutzgruppe oder eine Betriebsfeuerwehr als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme vorschreiben.


§ 42 u. § 43 AStV
§ 25 ASchG

Bei der Auslegung des Brandschutzes können die gültigen TRVB Bestimmungen (techn. Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz) herangezogen werden.

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 26.9.2011

Unterseiten zu diesem Thema

Löschhilfen
In jeder Arbeitsstätte sind, entsprechend der Betriebsart, geeignete Löschhilfen welche dem Stand der Technik entsprechen bereitzuhalten.

Erhöhter Brandschutz
Die Behörde (im Regelfall die Bezirksverwaltungsbehörde - Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) kann in einer Arbeitsstätte, bei Bedarf, Brandschutzbeauftragte, eine Brandschutzgruppe oder eine Betriebsfeuerwehr vorschreiben.

Vorbeugender Brandschutz
Zum vorbeugenden Brandschutz gehören alle Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandentstehung und der Brandausbreitung sowie der Sicherung der Flucht- und Rettungswege.

Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung
Neue Regelung gilt seit 1.1.2010! Für Arbeitsstätten, in denen kein Brandschutzbeauftragter, keine Brandschutzgruppe, keine Brandschutzwarte oder Betriebsfeuerwehren eingerichtet oder vorgeschrieben sind.

Brandmeldeanlagen
Brandmeldeanlagen sollen einen Entstehungsbrand zum frühestmöglichen Zeitpunkt so melden, dass geeignete Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können.