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Brandmeldeanlagen sollen einen Entstehungsbrand zum frühestmöglichen Zeitpunkt so melden, dass geeignete Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Die Entdeckung eines Brandes durch eine automatische Brandmeldeanlage beruht auf der Überwachung von Brandkenngrößen im Überwachungsbereich. Übersteigt die Brandkenngröße einen bestimmten Wert kommt es zur Brandmeldung.
Brandmeldeanlagen können im Vollschutz eine ganze Arbeitsstätte überwachen, oder nur auf einen Brandabschnittsschutz bzw. Einrichtungsschutz reduziert sein.
Zur Planung und Projektierung kann als Stand der Technik die TRVB S123 herangezogen werden.
Der Betrieb einer Brandmeldeanlage muss durch den Betreiber der Anlage überwacht werden. Personen, welche zur Wartung und Reparatur herangezogen werden, müssen über ausreichende Kenntnisse verfügen.
Die Prüfung von Brandmeldeanlagen hat mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu erfolgen. Die Überprüfungen müssen nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.
Eine Brandmeldeanlage könnte als Ersatzmaßnahme gemäß § 95 Abs. 3 ASchG herangezogen werden (z.B.: Fluchtwege geringfügig über 40m, hohe Brandbelastung, Altbauten, etc.), wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet ist.
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009