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Bildschirmarbeitsplätze |
sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
Auf Grund unterschiedlicher Anforderungen betreffend Ergonomie können folgende fünf Arten von Bildschirmarbeitsplätzen unterschieden werden:
Bildschirmarbeitsplätze müssen ergonomisch gestaltet werden. Dafür sind auch die dem Stand der Technik entsprechenden Geräte (Monitore, Tastaturen, sonstige Steuerungs- oder Zusatzeinheiten), Arbeitstische, Arbeitsflächen und Arbeitsstühle sowie benutzerfreundliche Software zur Verfügung zu stellen.
§ 67 Abs. 2 und 3 ASchG sowie § 68 Abs. 2 ASchG
Zusammenfassung wichtiger ergonomischer Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze, für die keine Abweichung von ergonomischen Anforderungen zulässig sind:
Für Bildschirmarbeitsplätze mit tragbaren Datenverarbeitungsgeräten (Laptops) sind bei deren regelmäßigem Einsatz keine Abweichungen von ergonomischen Anforderungen zulässig. § 68 Abs. 2 ASchG und Abschnitt 2 BS-V kommen in vollem Umfang zur Anwendung. Wichtige Auswirkungen für die Praxis sind:
Werden tragbare Datenverarbeitungsgeräte nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt sind dagegen Abweichungen gemäß § 67 Abs. 4 ASchG und § 68 Abs. 5 ASchG betreffend Softwareergonomie und bestimmter ergonomischer Anforderungen an Geräte und Arbeitsplatz, wie Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch, Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Belichtung, Beleuchtung etc., zulässig.
Dies sind Tätigkeiten mit nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten:
Zulässig sind für diese Art von Bildschirmarbeitsplätzen bestimmte ergonomische Abweichungen, die sich aus der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder Art der Arbeitsvorgänge ergeben. Diese Abweichungen betreffen Softwareergonomie und Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Belichtung, Beleuchtung etc.
Die Bestimmungen über Bildschirm und Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Belichtung und Beleuchtung sowie Strahlung (Abschnitt 2 BS-V) kommen für diese Bildschirmarbeitsplätze gemäß § 1 Abs. 1 BS-V nicht zur Anwendung.
Hinweis: Für bestimmte dieser Bildschirmarbeitsplätze entfallen die Regelung für Pausen und Tätigkeitswechsel unter bestimmten Voraussetzungen (nähere Informationen dazu siehe "Regelungen für Pausen, Augenuntersuchungen und Sehhilfen").
Für diese Arbeitsplätze sind gemäß § 16 Abs. 1 BS-V Abweichungen für konkret genannte ergonomische Anforderungen festgelegt. Arbeitgeber/innen sind in diesem Fall nicht verpflichtet, Arbeitstische, Arbeitsflächen und Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen. Fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm können beispielsweise vorkommen bei Betreuung von Kunden oder Kundinnen Kaufhäusern, Buchhandlungen oder bei der Lagerhaltung.
Für Tele-Bildschirmarbeitsplätze kommen nach § 67 Abs. 6 ASchG und § 68 Abs. 7 ASchG nur bestimmte ergonomische Anforderungen zur Anwendung. Andere Regelungen, wie z.B. für Gefahrenevaluierung, Pausen, Augenuntersuchungen und Sehhilfen kommen nicht zur Anwendung. Allerdings kann ein Anspruch auf Augenuntersuchungen und Sehhilfen im Rahmen der allgemeinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht geltend gemacht werden (§ 1157 ABGB).
§ 67 Abs. 6 ASchG iVm § 68 Abs. 2 und 7 ASchG beziehen sich auf jene Fälle, in denen Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt wird. Es bestehen folgende Verpflichtungen:
Auf folgende Gefahren ist bei der Ermittlung und Beurteilung besonders Bedacht zu nehmen:
Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung beinhalten
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung ist auch festzustellen, ob die Tagesarbeitszeit einen nicht unwesentlichen Anteil an Bildschirmarbeit beinhaltet. Dieser ist gegeben, wenn die Bildschirmarbeit folgende Dauern überschreitet
Ergibt die Ermittlung und Beurteilung, dass ein nicht unwesentlicher Anteil an Bildschirmarbeit in der Tagesarbeitszeit liegt, so haben Arbeitgeber/innen folgende Anforderungen sicherzustellen:
Für Fahrer- und Bedienungsstände an Fahrzeugen und Maschinen sowie Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels (§ 67 Abs. 5 Z 1 und 2 ASchG) sind die Festlegungen für Pausen oder Tätigkeitswechsel nur anzuwenden, wenn Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen (§ 68 Abs. 6 ASchG zweiter Satz).
Über Voraussetzungen, unter welchen Umständen Arbeitgeber/innen die Kosten der speziellen Sehhilfen (Bildschirmbrillen) zu tragen haben, informiert der Erlass "Kostentragung für Sehhilfen bei Bildschirmarbeit".
Weitere Anforderungen
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 7.12.2012
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