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Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erreicht wird.
Die grundsätzlichen Bestimmungen finden sich im 6. Abschnitt des ASchG. Näherere Anforderungen regeln einzelne spezifische Verordnungen, wie zum Beispiel die Fachkenntnisnachweis-Verordnung, die Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung oder die derzeit noch gültigen Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung. Für Arbeitsvorgänge im Zuge von Bauarbeiten gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (siehe Bauarbeiten).
Im Zuge der "Evaluierung" müssen die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden. Dabei ist die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge besonders zu berücksichtigen.
Bei der Planung, Gestaltung und Einführung neuer Arbeitsverfahren darf auf die Miteinbeziehung der betrieblichen Arbeitsschutz-Organisation nicht vergessen werden (siehe Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte). Vor der Einführung sind die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen.
Wenn Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden werden können, ist für eine ausreichende Information durch Kennzeichnungen, Schall-, Hand- oder Leuchtzeichen zu sorgen.
§ 60 ASchG
§ 3 Abs. 7 ASchG
Kennzeichnungsverordnung
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009
• Arbeitnehmer/innenschutz in Möbeltischlereien
Die Arbeitsinspektion wird in den Jahren 2012 bis 2015 alle Möbeltischlereien in Österreich überprüfen. Die Schwerpunktaktion ist als Beratungs- und Kontrollkampagne ausgelegt.
Leitfaden Holzstaub (pdf-1,4 MB) - Zusammenfassung des Standes der Technik zur praxisrelevanten Umsetzung der überarbeiteten Vorschriften für Holzstaub
• Alarmeinrichtungen
Die zuständige Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann.
• Wartung und Instandhaltung an bestehenden Gebäuden
Ob Ausbesserungsarbeiten auf dem Dach, Befreien von Schneelasten , Wartung von Klimageräten, Leuchtreklamen, das Fensterputzen oder andere Tätigkeiten - die sogenannte "Unterlage für spätere Arbeiten" legt die notwendigen Schutzmaßnahmen fest und soll so schwere bis tödliche Unfälle vermeiden.
• Manuelle Lasthandhabung
Händisches Bewegen von Lasten, das Unfallgefahren oder Gefährdungen insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates mit sich bringt, muss vermieden werden.
• Arbeitskleidung
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz regelt unter welchen Voraussetzungen Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen ist und welchen Anforderungen diese entsprechen muss.
• Bühnen- und Beleuchtungstechnische Arbeiten
Arbeiten in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk/Fernsehen, beleuchtungstechnische Organisations- und Vorbereitungsarbeiten, erfordern spezielle Erfahrungen.
• Arbeiten an elektrischen Anlagen
Bestimmte Arbeiten an elektrischen Anlagen sind nur Fachkundigen vorbehalten.
• Sprengarbeiten
Für diese Arbeitsvorgänge ist die Sprengarbeiten-Verordnung (SprengV) anzuwenden.
• Befahren von Behältern und Gruben
Die Bestimmungen gelten auch für das Befahren von Silos, Schächten, Rohrleitungen und ähnlichen Einrichtungen.
• Sonstige Einwirkungen und Belastungen
Arbeitnehmer/innen müssen gegen Lärmeinwirkung, Vibrationen und sonstige physikalische Einwirkungen (UV-Strahlen, Elektromagnetische Felder) geschützt werden.
• Ergonomie und der Faktor "Mensch"
Die Grundsätze der Gefahrenverhütung sprechen nicht nur von der Vermeidung von Risiken.
• Lösungsbeispiele aus der Praxis, Merkblätter und Richtlinien
Weitere Informationen zu bestimmten Arbeitsplätzen oder Arbeitsvorgängen.
• Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
Anwendung finden Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (seilunterstützte Arbeitsverfahren) beispielsweise bei Fenster- und Fassadenreinigungsarbeiten sowie auch bei Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden.
• Arbeitsvorgänge an Maschinen
Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln sind Tätigkeiten wie die Benutzung und Verwendung im engeren Sinn, aber auch Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, sowie Wartung, Reinigung und Arbeiten zur Störungsbeseitigung.
• Explosionsfähige Atmosphären
Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
• Gebäudereinigung
Studien in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben gezeigt, dass Reinigungskräfte einer Vielzahl von Belastungen und Gefährdungen ausgesetzt sind. Die Tätigkeit ist arbeitsintensiv und die Arbeitsbedingungen sind belastend.
• Pack's leichter an - Kampagnen der Arbeitsinspektion
Das Motto "Pack's leichter an" stand in den Jahren 2007 und 2008 für drei Kampagnen.
• Reinigungsgewerbe Schwerpunktaktion 2010
Die Schwerpunktaktion ist vorwiegend eine Beratungs- und Kontrollkampagne, die auf Bestehendem aufsetzt (JAP 2008 - Reinigungsgewerbe). Die grundlegende Auslegung der Kontrollen ist auf das Arbeitnehmer/innenschutzsystem ausgerichtet.