Arbeitsvorgänge

Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erreicht wird.

Die grundsätzlichen Bestimmungen finden sich im 6. Abschnitt des ASchG. Näherere Anforderungen regeln einzelne spezifische Verordnungen, wie zum Beispiel die Fachkenntnisnachweis-Verordnung, die Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung oder die derzeit noch gültigen Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung. Für Arbeitsvorgänge im Zuge von Bauarbeiten gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (siehe Bauarbeiten).

Im Zuge der "Evaluierung" müssen die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden. Dabei ist die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge besonders zu berücksichtigen.

Bei der Planung, Gestaltung und Einführung neuer Arbeitsverfahren darf auf die Miteinbeziehung der betrieblichen Arbeitsschutz-Organisation nicht vergessen werden (siehe Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte). Vor der Einführung sind die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen.

Wenn Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden werden können, ist für eine ausreichende Information durch Kennzeichnungen, Schall-, Hand- oder Leuchtzeichen zu sorgen.

§ 60 ASchG
§ 3 Abs. 7 ASchG
Kennzeichnungsverordnung

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 15.11.2012

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