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Die zuständige Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann.
Daher könnte im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben. Solche Verhältnisse können begründet sein in
Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
Mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten sind Alarmeinrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind diese ebenfalls zu überprüfen.
Die Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z.B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009