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Abweichende Regelungen stellen Erleichterungen bei der Raumnutzung dar, bzw. ermöglichen sie gleichwertige Ersatzmaßnahmen betreffend der Ausgestaltung von Arbeitsräumen.
Für folgende besondere Arbeitsräume gelten geringere Anforderungen:
§§ 30 und 31 AStV
6. Abschnitt ASchG
Die zuständige Behörde (z.B.: Magistrat; Bezirkshauptmannschaft, etc.) kann auf begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zulassen, wenn zu erwarten ist, dass durch Ersatzmaßnahmen ein gleichwertiger Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erreicht werden kann.
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009