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Als Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich zu betrachten, in dem sich Arbeitnehmer/innen bei der von ihnen auszuführenden Tätigkeit aufhalten.
Arbeitnehmer/innen können an Arbeitsplätzen verschiedenen physischen und psychischen Belastungen sowie Gefahren ausgesetzt sein. Z. B. Belastung des Stütz- und Bewegungsapparates, Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Arbeitsstoffen, Gefahren durch brand- oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe, physikalische oder sonstige Einwirkungen, Stress oder Monotonie beim Arbeitsvorgang.
Durch entsprechende ergonomische Gestaltung sowie Gefahrenvermeidung sind diese Einflüsse im Zuge der Evaluierung (siehe "Arbeitsschutz - Evaluierung") zu vermeiden. Die Gestaltung dieser Arbeitsplätze muss arbeitsphysiologischen und –psychologischen Grundsätzen entsprechen.
Neben den spezifischen Vorschriften für Arbeitsplätze (§ 61 ASchG, § 67 ASchG, § 68 ASchG, Bildschimarbeitsverordnung (pdf-118 kB), § 49 AAV und § 6 BauV) wirken sich die meisten Arbeitsschutzvorschriften entweder direkt oder indirekt auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen aus.
Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und gestaltet werden, dass die Arbeitnehmer/innen möglichst gefahrlos ihre Arbeit verrichten können. So muss beispielsweise ein Einstürzen, Umkippen oder Abrutschen verhindert werden und erforderlichenfalls müssen Einrichtungen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Gegenständen vorgesehen sein.
Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz - oder falls dies arbeitsplatztechnisch nicht möglich ist in der Nähe des Arbeitsplatzes - muss so bemessen sein, dass sich Arbeitnehmer/innen ungehindert bewegen können. Für Arbeitsplätze in Arbeitsräumen mindestens 2 m² (§ 24 Abs. 2 AStV). Für Verkaufsstände im Freien mindestens 1,5 m² (§ 20 Abs. 5 AAV).
An Arbeitsplätzen sind den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen
Anforderungen für Alleinarbeitsplätze oder Einzelarbeitsplätze: allgemein, siehe § 61 Abs. 6 ASchG sowie speziell und konkretisiert, siehe "Arbeitsstätten, Arbeitsplätze - Alleinarbeitsplätze".
Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur dann eingerichtet sein, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Dann haben die Arbeitgeber/innen aber für einen größtmöglichen Schutz gegen Witterungseinflüsse zu sorgen.
Verkaufsstände im Freien, allgemein: § 61 Abs. 8 ASchG, konkreter: "Arbeitsstätten, Arbeitsplätze - Verkaufsstände im Freien".
Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und Kassenarbeitsplätzen (siehe "Bildschirmarbeitsplätze" bzw. "Kassenarbeitsplätze").
Abschnitt 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) enthält gemeinsame und getrennte Bestimmungen für Arbeitsstätten und Baustellen. Die "Erste Hilfe" und der "Nichtraucher/innenschutz" in diesem Abschnitt gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen.
Arbeitsplätze bzw. Arbeitsbereiche sind auf Grundlage von Abschnitt 2 ASchG konkretisiert entweder durch die Arbeitsstättenverordnung - AStV (pdf-225 kB) oder die Bauarbeiterschutzverordnung - BauV (pdf-557 kB). Die Arbeitsstättenverordnung gilt für
Die Bauarbeiterschutzverordnung gilt für Baustellen (siehe "Bauarbeiten").
Spezielle Auswirkungen auf Arbeitsplätze auf Grundlage von Abschnitt 2 ASchG haben insbesondere folgende Anforderungen
Spezielle Auswirkungen auf Arbeitsplätze auf Grundlage von Abschnitt 1, 3 bis 6 ASchG haben insbesondere folgende Anforderungen
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 2.7.2012
• Kennzeichnung
Eine ausreichende Kennzeichnung ist erforderlich, wenn Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
• Erste Hilfe
Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Arbeitnehmer/innen bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.
• Kassenarbeitsplätze
sind Arbeitsbereiche, in denen Kassiertätigkeiten mit oder ohne Warenverkehr durchgeführt werden (z.B. Einkaufsmärkte, Einzelhandelsgeschäfte, aber auch Banken).
• Verkaufsstände im Freien
Für Verkaufsstände, die keine Arbeitsstätten sind, gelten eigene Anforderungen.
• Arbeitssitze
Arbeitssitze müssen den menschlichen Körpermaßen angepasst sein.
• Lösungsbeispiele aus der Praxis, Merkblätter und Richtlinien
Sollten Sie noch nicht fündig geworden sein, finden Sie hier weitere Möglichkeiten.
• Ergonomie und der Faktor "Mensch"
Die Grundsätze der Gefahrenverhütung sprechen nicht nur von der Vermeidung von Risiken.
• Absturzgefahr und Absturzstellen
Absturzstellen stellen eine Gefährdung für Arbeitnehmer/innen dar.
• Der Arbeitsplatz der Berufskraftfahrer/innen
• Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
Vermeidung von Ex-Zonen durch natürliche Lüftung und Anforderungen an elektrische Betriebsmittel