Verkaufsstände im Freien
Für Verkaufsstände, die keine Arbeitsstätten sind, gelten eigene Anforderungen.
- Arbeitnehmer/innen dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie gegen Witterungseinflüsse, schädliche Zugluft, Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Abgase von Kraftfahrzeugen ausreichend geschützt sind.
- An Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen Betriebsgebäuden stehen, dürfen Arbeitnehmer/innen außerdem nur beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als + 16°C beträgt.
- Bei den Verkaufsständen muss für jede/n Arbeitnehmer/in eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m² vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.
§ 61 ASchG
§ 20 AAV
Übersicht Arbeitsplätze
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009