Werkbänke

Arbeitstische und Werkbänke müssen eine nach Art der durchzuführenden Arbeit entsprechende Höhe, Form und Oberfläche aufweisen und nötigenfalls verstellbar sein; bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, infektiösen oder leicht zersetzlichen Arbeitsstoffen muss die Oberfläche glatt, dicht und leicht zu reinigen sein.

§ 49 Abs. 7 AAV

Wollen Sie mehr erfahren über die ergonomische Gestaltung von Arbeitstischen und Werkbänken, bietet sich das Merkblatt M 021 der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an.

Übersicht Arbeitsplätze

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 24.6.2009