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Arbeitsstätten in Gebäuden sind alle baulichen Anlagen und Teile von baulichen Anlagen, zu denen Arbeitnehmer/innen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben: z.B. Arbeitsräume, Gänge, Stiegenhäuser, Lager, Maschinenräume, Sanitärräume und Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen.
Als bauliche Anlagen gelten auch Wohnwagen, Container, Bauhütten, Tragluftbauten und sonstige ähnliche Einrichtungen. Mehrere Gebäude eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin auf einem Betriebsgelände zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Arbeitsstätten im Freien sind alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmer/innen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Dazu gehören auch alle Verkehrswege, die Arbeitsplätze innerhalb des Betriebsgeländes erschließen.
Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, in welchem sich Arbeitnehmer/innen bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
Wenn Arbeitsräume oder Arbeitsstätten bereits vor dem 1. Jänner 1999 (unverändert) genutzt wurden, sind zum Teil abweichende (weniger strenge) Anforderungen einzuhalten. Es sind die Übergangsbestimmungen des § 47 AStV Arbeitsstättenverordnung zu beachten.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsstätten entnehmen Sie bitte der Broschüre "Gestaltung von Arbeitsstätten" (pdf-112 kB).
Kommentare und Erläuterungen zur Arbeitsstättenverordnung
Detailinformationen (Erlässe, Einzelentscheidungen, Fragen und Antworten) zur Arbeitsstättenverordnung
Arbeitsstättenbezogene Erlässe des BMWA
Erlässe konkretisieren gesetzliche Bestimmungen und erreichen ein einheitliches Vorgehen der Behörde
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009
• Meisterkojen, Portierlogen, Kassenschalter, Container und Ähnliches
Abweichende Regelungen für spezielle Bereiche
• Fiktive Raumteilung - eine praktische Lösung
In einem klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung) gelten Ausnahmen von der Arbeitsstättenverordnung, wenn:
• Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume (2Stunden Regel)
Werden in einem Arbeitsraum nur kurzfristig Tätigkeiten durchgeführt, sieht die Arbeitsstättenverordnung Ausnahmen für diese Bereiche vor.
• Information zum Thema "Kennzeichnung"
Kennzeichnungen sind einheitlich und entsprechend der Kennzeichnungsverordnung (KennV) durchzuführen.
• Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von Arbeitnehmer/innen mit Behinderung benutzt werden.
• Glas - Baustoff der modernen Architektur
Glas gewinnt in der Architektur immer mehr an Bedeutung. Doch nicht immer erfüllt der Baustoff Glas die Anforderungen der gesetzlichen Bestimmungen.
• Übergangsbestimmungen § 47 AStV
Bereits bestehende Arbeitsstätten dürfen ohne Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Anpassung, weiterhin genutzt werden können, sofern sie bei Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung zulässigerweise genutzt wurden.