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Die Information
Die Information ist regelmäßig zu wiederholen, insbesondere
Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern/innen zur Information geeignete Unterlagen wie
zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind, wenn notwendig, am Arbeitsplatz auszuhängen.
Der/Die Arbeitgeber/in hat sich zu vergewissern, dass die Information von den Arbeitnehmern/innen verstanden wurde.
Die Information von Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat eingerichtet ist und diese ausreichend informiert werden.
Sollte eine Situation eintreten, die unmittelbar zu einer Gesundheitsgefahr von Arbeitnehmern/innen führen kann, so sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen unverzüglich über diese Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren. Eine Information der Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. des Betriebsrates reicht in diesem Falle nicht aus.
Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat eingerichtet, so ergeben sich weitere Informationspflichten (z.B. über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Vorschreibungen der Behörde die den Arbeitnehmerschutz betreffen usw.)
(§ 12 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994)
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009