Prüfpflichten

Das Arbeitnehmer/innen-Schutzrecht sieht vor, dass z.B. elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden müssen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

In den einzelnen Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind die entsprechenden Prüfintervalle, die zu prüfenden Einrichtungen und der Prüferkreis angeführt:

Spezielle Prüfungen können auch im Bewilligungsbescheid der Arbeitsstätte durch die Behörde vorgeschrieben sein.

(§ 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994)
und in den einzelnen oben angeführten Verordnungen

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Letzte Änderung am: 26.11.2012