Koordination/Überlassung

Koordination

Werden Arbeitnehmer/innen (AN) mehrerer Arbeitgeber/innen (AG) in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle beschäftigt, müssen die AG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten (Koordination).

Insbesondere haben sie die

Die für die Arbeitsstätte verantwortlichen AG haben bzgl. der betriebsfremden AN

Folder: Koordination der Arbeitgeber/innen bei der Durchführung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes (pdf-53 kB)

Die Koordination auf Baustellen ist im Bauarbeitenkoordinationsgesetz geregelt

(§ 8 Arbeit­nehmerInnen­schutz­gesetz, BGBl.Nr. 450/1994)

Überlassung

Eine Überlassung im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) liegt vor, wenn AN Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.

Überlasser/innen sind jene AG, die AN zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichten.

Beschäftiger/innen sind jene AG, die diese AN zur Arbeitsleistung einsetzen.

Bei der Überlassung von Arbeitskräften (z.B. Personal-Leasing) gibt es bestimmte Verpflichtungen, die Überlasser bzw. Überlasserinnen, andere, die Beschäftiger und Beschäftigerinnen treffen. Beschäftiger und Beschäftigerinnen gelten für die Zeit der Überlassung als AG im Sinne des ASchG und es treffen sie daher auch grundsätzlich die AG-Aufgaben des ASchG.

Beschäftiger/innen haben vor der Überlassung

Überlasser/innen haben

(§ 9 Arbeit­nehmerInnen­schutz­gesetz, BGBl.Nr. 450/1994)
vgl. auch § 6 des Arbeitskräftüberlassungsgesetzes

Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitnehmerschutz

Grenzüberschreitende Entsendungen oder Überlassungen in der EU

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 14.2.2013