Häufig gestellte Fragen zu Erst-Helfer/innen
Ab dem 1.1.2010 gilt eine neue Regelung für Erst-Helfer/innen für Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer/innen und eine Neuregelung der Auffrischungskurse für alle Erst-Helfer/innen.
Arbeitsstätten und Baustellen mit mindestens 5 Arbeitnehmer/innen
Muss der 16-Stunden Kurs nicht mehr nach 10 Jahren wiederholt werden?
- Nach einem absolvierten 16-stündigen Grundkurs sind nur mehr Auffrischungen alle 4 (8 Stunden) bzw. 2 Jahre (4 Stunden) nötig. Es muss nicht mehr alle 10 Jahre ein neuer 16-stündiger Kurs gemacht werden.
Wenn jemand einmal die 16 Stunden Ausbildung gemacht hat und dann aber viele Jahre keine Auffrischung, weil er/sie dann nicht mehr als Ersthelfer/in bestellt war, muss er/sie dann noch mal 16 Stunden machen?
- Nein, eine Wiederholung des 16-Stunden-Kurses ist nach der Novelle nicht mehr vorgesehen, d.h. 1x im Leben 16 Stunden reicht, später nur mehr Auffrischung. Die aber sofort!
Ersthelfer/in mit 16-Stunden-Ausbildung – wann muss er/sie Auffrischung machen?
- 4 Jahre nach dem letzten Kurs, zum Beispiel Kurs 2009 - Auffrischung 2013
Arbeitsstätten und Baustellen mit 1 bis 4 Arbeitnehmer/innen
Müssen Personen, die in einem Betrieb mit weniger als fünf Beschäftigten tätig sind und einen sechsstündigen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein besitzen, nie einen 16-stündigen Grundkurs absolvieren, sondern immer nur Auffrischungskurse?
- Ja, in Arbeitsstätten mit weniger als 5 Beschäftigten müssen Erst-Helfer/innen nie einen 16-stündigen Grundkurs absolvieren, sondern immer nur 8-Stunden.
- Dies gilt auch nach Ende der Übergangsfrist 2015.
Wenn jemand den Führerschein vor 1998 gemacht hat, welchen Kurs soll er dann jetzt besuchen, wenn er in einem Betrieb mit weniger als 5 Personen beschäftigt ist?
- Gesetzlich gefordert ist zumindest der 6-Stunden Kurs in lebensrettenden Sofortmaßnahmen. Dieser reicht bis 2015 aus, egal, ob er für den Erwerb des Führerscheins absolviert wurde oder nicht, d.h. jemand mit einem älteren oder gar keinem Führerschein muss zumindest diesen Kurs absolvieren. Er/sie kann aber auch einen 8-Stunden-Kurs absolvieren.
- Ab 2015 sind jedenfalls 8-Stunden erforderlich.
Wann müssen Erst-Helfer/innen in Arbeitsstätten mit weniger als 5 Beschäftigten den Auffrischungskurs machen?
- Die Erst-Helfer/innen in Arbeitsstätten mit weniger als 5 Arbeitnehmer/innen müssen den Auffrischungskurs keinesfalls früher als 2015 absolvieren.
- Wenn sie den 6-Stunden-Kurs zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht haben bzw. machen, müssen sie den Auffrischungskurs im Jahr 2015 machen.
- Jene, die den 6-Stunden-Kurs erst 2012-2014 machen, müssen den Auffrischungskurs 4 Jahre danach absolvieren.
Wenn in einer Arbeitsstätte mit 1-4 Beschäftigten jemand zwar keinen Führerschein, aber einen Präsenzdienst hat, muss dieser auch nach dem 1.1.1998 absolviert worden sein?
Ja, auch Präsenzdienst darf nicht vor dem 1.1.1998 absolviert worden sein. Er muss jetzt zumindest einen 6-Stunden-Kurs machen (reicht bis 2015), oder aber 8 Stunden.
Kann die 6-stündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen auch durch Arbeitsmediziner/innen vorgenommen werden?
- Nein, weil die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genau aufzählt, welche Einrichtungen die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchführen können.
- Der Auffrischungskurs (alle vier Jahre 8 Stunden bzw. alle zwei Jahre 4 Stunden) kann auch durch Arbeitsmediziner/innen (ohne Einrechnung in die Präventionszeit) durchgeführt werden.
- Auffrischungskurse zu 8 Stunden können Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (6 Stunden) ersetzen.
Welche Ausbildung brauchen Erst-Helfer/innen, die nach 2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Beschäftigten bestellt werden?
- 8 Stunden, auch wenn es in der Bestimmung „Auffrischung" heißt.
- 16-Stunden Kurs ist nur für Arbeitsstätten mit mehr als 4 Beschäftigten erforderlich
- 6-Stunden-Kurs in lebensrettenden Sofortmaßnahmen reicht nur bis 2015.
- Danach ist für Arbeitsstätten mit 1-4 Beschäftigten 8-Stunden-Kurs notwendig.
Sonstige Fragen
Wie ist die in § 40 Abs. 2 verwendete Formulierung "regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer/innen" zu verstehen?
- "Regelmäßig gleichzeitig beschäftigt" ist im Unterschied zu "regelmäßig gleichzeitig anwesend" (vgl. z.B. § 33 Abs. 4 AStV) dahingehend auszulegen, dass die formale Anzahl der Beschäftigten ausschlaggebend ist. Insbesondere bei Schichtbetrieben, aber auch bei Teilzeitbeschäftigten, ist zusätzlich § 40 Abs. 4 AStV zu beachten, sodass in jeder Schicht eine ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen auch tatsächlich anwesend ist. Was Baufirmen betrifft, ist für die auf Baustellen Beschäftigten ja ohnehin auch § 31 Abs. 5 BauV einzuhalten. Für Unternehmen, die nur wenige Innendienst- und eine große Anzahl von Außendienstmitarbeiter/innen beschäftigen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 95 Abs. 3 ASchG (unter den dort genannten Voraussetzungen) zu beantragen.
Wie ist zu verstehen, dass durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist?
- § 40 Abs.4 AStV ist v.a. für Schichtbetriebe gedacht und soll bewirken, dass in solchen Betrieben nicht alle ausgebildeten Erst-Helfer/innen gleichzeitig in einer Schicht arbeiten, während dann in den anderen Schichten kein/e Erst-Helfer/in vorhanden ist. Das gilt auch für z.B. Reinigungsunternehmen: je nachdem, wieviele Erst-Helfer/innen die Reinigungsfirma bestellen muss, sollte sie nach Möglichkeit die einzelnen Reinigungstrupps so zusammenstellen, dass die ausgebildeten Erst-Helfer/innen möglichst gut verteilt sind.
- § 40 Abs.4 führt keinesfalls dazu, dass mehr Personen zu Erst-Helfer/innen bestellt werden müssen, als es gemäß Abs.1 erforderlich ist. Ebensowenig ist gefordert, dass bestimmte Arbeitnehmer/innen als Erst-Helfer/innen bestellt werden müssen.
- Gefordert werden lediglich "organisatorische" Maßnahmen (v.a. Arbeitseinteilung). Wenn solche nicht möglich sind, ist § 40 Abs. 4 AStV nicht anwendbar.
Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe als Erst-Helfer/innen bestellt werden sollen – müssen diese auch eine Erste-Hilfe-Ausbildung machen?
- Absolvent/innen folgender Ausbildungen benötigen keinen gesonderten Nachweis einer 16‑stündigen Erste-Hilfe-Ausbildung:
- Ärztinnen und Ärzte (Allgemeinmedizin, alle Fachärzt/innen, Zahnärzt/innen);
- Hebammen;
- Gehobene Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegehilfe;
- Sanitäter/innen.
- Für die Auffrischungskurse gilt jedoch Folgendes:
- Bei Ärztinnen und Ärzten ist aufgrund der ihnen nach § 49 des Ärztegesetzes obliegenden Verpflichtung, nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren, davon auszugehen, dass sie stets auch über aktuelle Entwicklungen in der Ersten-Hilfe-Leistung Bescheid wissen. Die in § 40 Abs. 3 AStV geforderte Auffrischung gilt dadurch als erfüllt und es sind keine eigenen regelmäßigen Auffrischungskurse nötig.
- Sanitäter/innen unterliegen einer regelmäßigen Fortbildungsverpflichtung gemäß § 50 des Sanitätergesetzes, wonach sie innerhalb von 2 Jahren 16 Stunden verpflichtende Fortbildung zu besuchen haben. Damit ist auch die in § 40 Abs. 3 AStV geforderte Auffrischung erfüllt.
- Hingegen kann bei Gehobenen Diensten für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegehilfe und bei Hebammen eine regelmäßige berufliche Weiterbildung in Erster-Hilfe nicht generell vorausgesetzt werden. Ein Auffrischungskurs in Erster-Hilfe gemäß AStV ist daher für diese Berufsgruppen notwendig.
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 30.3.2012