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Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet die Arbeitgeber/innen, eine geeignete betriebliche Arbeitsschutz–Organisation bereitzustellen und legt fest, dass die im Folgenden genannten Funktionsträger jedenfalls zu bestellen, einzurichten oder zu beauftragen sind:
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 30.9.2011
• Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind zu bestellen, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
• Präventivdienste
Unter Präventivdienste werden Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner/innen, sonstige Fachleute (z.B. Arbeitspsycholog/innen) aber auch die Präventionszentren der Unfallversicherungsträger verstanden.
• Betreuung der österreichischen Betriebe durch Präventivdienste
Kontroll- und Informationskampagne der Arbeitsinspektion
• Sicherheitsfachkräfte, die im Ausland eine sicherheitstechnische Ausbildung abgeschlossen haben
• Arbeitsschutzausschuss
Viele Arbeitsschutz-Bestimmungen legen Kommunikationsverpflichtungen (Information, Beratung, Berichte usw.) für die Arbeitsschutz-Akteure eines Betriebes im Rahmen ihrer Aufgaben fest. Trotzdem ist es erfahrungsgemäß insbesondere in größeren Betrieben notwendig, alle für den Arbeitsschutz zuständigen Personen in bestimmten Zeitintervallen „an einen Tisch zu bringen".
• Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen
Gemäß § 25 Abs. 4 ASchG haben Arbeitgeber/innen Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmer/innen muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
• Erst-Helfer/innen
In Arbeitsstätten und auf Baustellen muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen zur Verfügung stehen.
Seit dem 1.1.2010 gilt eine neue Regelung für Erst-Helfer/innen für Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer/innen und eine Neuregelung der Auffrischungskurse für alle Erst-Helfer/innen.
• Häufig gestellte Fragen zur Ausbildung und Bestellung von Erst-Helfer/innen
Ab dem 1.1.2010 gilt eine neue Regelung für Erst-Helfer/innen für Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer/innen und eine Neuregelung der Auffrischungskurse für alle Erst-Helfer/innen.