Sie befinden sich hier: Arbeitsschutz > besondere Funktionen > Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung
Gemäß § 25 Abs. 4 ASchG haben Arbeitgeber/innen Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmer/innen muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
Diese gesetzliche Verpflichtung ist erfüllt, wenn für die Arbeitsstätte
Ist das nicht der Fall, müssen für die Arbeitsstätte Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung benannt werden. Diese müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können:
Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG.
Wenn besondere Verhältnisse in der Arbeitsstätte es erfordern, hat die Behörde die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben.
Zu diesen besonderen Verhältnissen (§ 12 Abs. 1 AStV) gehören:
Brandschutzbeauftragte müssen eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen nachweisen können, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung.
Zu den Aufgaben der Brandschutzbeauftragten gehören:
Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben.
Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(§ 12, § 43, § 44a Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998)
A 001 Definitionen
N 116 Brandschutz in Büro- und Wohngebäuden Teil 2 - Betriebliche Maßnahmen
O 117 Betrieblicher Brandschutz - Ausbildung
O 119 Betriebsbrandschutz - Organisation
O 120 Betriebsbrandschutz - Eigenkontrolle
O 121 Brandschutzpläne
N 131 Schulen – Betriebsbrandschutz Organisation
N 133 Krankenanstalten, Pflege- und Altenwohnheime – Teil 2 Betriebliche Maßnahmen
N 136 Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucher – Teil 2 Betriebliche Maßnahmen
N 139 Verkaufsstätten – Betriebsbrandschutz – Organisation
N 144 Beherbergungsbetriebe – Betriebliche Maßnahmen
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 5.11.2010